Urteil des BGH vom 30.04.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I I Z R 1 4 6 / 1 2
Verkündet am:
30. April 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 242 Ca, 542, 550, 566 Abs. 1, 567 Satz 1, 578 Abs. 2
Der Nießbrauchsberechtigte handelt nicht treuwidrig, wenn er trotz einer formu-
larvertraglichen Schriftformheilungsklausel einen Mietvertrag, in den er gemäß
§§ 566 Abs. 1, 567 Satz 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen
Schriftformmangel kündigt (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Januar 2014
- XII ZR 68/10 - NJW 2014, 1087).
BGH, Urteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 29. November 2012 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von
gewerblich genutzten Mietflächen in Anspruch.
Der Beklagte schloss im Mai 2007 mit den Voreigentümern einer als Ein-
kaufszentrum genutzten Gewerbeimmobilie einen Mietvertrag für die Zeit ab
dem 1. Juni 2007 mit einer festen Mietzeit von zehn Jahren. In § 2 des Mietver-
trags ist der im Bereich einer marktähnlich gestalteten Ladenpassage gelegene
Mietgegenstand als "Räumlichkeiten zur Benutzung als Verkaufs-/Ladenflächen
im EG 1, Ebene 3, 75 m², gemäß dem als Anlage 1 beiliegenden Mietflächen-
plan" beschrieben. Der dem Vertrag angeheftete Mietflächenplan zeigt einen
Ausschnitt aus der Ladenpassage, in dem neben zwei als "Lager" und "Ver-
kauf" bezeichneten Bereichen auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen
1
2
- 3 -
Tische mit Bestuhlung eingezeichnet sind, ohne dass diese einem Ladenlokal
konkret zugeordnet sind. Der Beklagte nutzte das Mietobjekt als Gaststätte mit
Getränkeverkauf.
In § 20 Abs. 2 des Mietvertrags heißt es:
"Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform, dies
gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Den Parteien
ist § 550 S. 1 BGB bekannt. Sie verpflichten sich, bei Nichteinhal-
tung der Schriftform dieses Vertrages die Schriftform nachträglich
herbeizuführen sowie bei Veränderungen alles zu unternehmen,
um dem Schriftformerfordernis zu genügen und vor diesem Zeit-
punkt nicht wegen der mangelnden Form zu kündigen."
Diese Klausel verwendeten die Vermieter auch gegenüber anderen Mie-
tern.
Anfang 2008 wurde eine neue Eigentümerin der Gewerbeimmobilie im
Grundbuch eingetragen. Diese räumte der Klägerin ein Nießbrauchsrecht an
dem Grundstück ein, das am 18. Juni 2008 im Grundbuch eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 und 31. Oktober 2010 erklärte die Klägerin
unter Hinweis auf die nicht eingehaltene Schriftform des Mietvertrags die or-
dentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Dezember 2010.
Das Landgericht hat die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das an-
gefochtene Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelasse-
nen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
3
4
5
6
- 4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine in ZMR 2013, 276 ff. veröffentlichte Ent-
scheidung wie folgt begründet:
Die Klägerin sei gemäß §§ 1030 Abs. 1, 567 Abs. 1 Satz 1, 566 Abs. 1,
550 Satz 2, 580 a Abs. 2 BGB berechtigt gewesen, das Mietverhältnis mit dem
Beklagten wegen eines Schriftformmangels durch ordentliche Kündigung zu
beenden, weil sie mit der Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch am
18. Juni 2008 gemäß §§ 1030 Abs. 1, 567 Abs. 1 Satz 1, 566 Abs. 1 BGB an
Stelle der Eigentümerin in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags eingetre-
ten sei.
Der für längere Zeit als ein Jahr geschlossene Mietvertrag leide an einem
Schriftformmangel im Sinne des § 550 Satz 1 BGB mit der Folge, dass er als
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und mit gesetzlicher Frist, die im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen gewesen sei, habe
gekündigt werden können.
Die Schriftform sei nicht gewahrt, weil in dem Mietvertrag die vermietete
Fläche nicht hinreichend genau bezeichnet sei. Aus dem als Anlage 1 beigefüg-
ten Mietflächenplan ergebe sich lediglich eine klare Zuordnung der Flächen von
11,00 qm für "Lager" und 17,37 qm für "Verkauf", nicht aber für die verbleiben-
de Fläche von ca. 46,63 qm, die den konkreten Umständen nach der Gemein-
schaftsfläche zuzuordnen sei. Welcher Teil der Gemeinschaftsfläche konkret an
den Beklagten vermietet worden sei, sei weder bestimmt noch bestimmbar.
Ausreichende Anhaltspunkte für die Bestimmbarkeit der vermieteten Fläche im
7
8
9
10
11
- 5 -
Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien nicht vorhanden. Weder aus dem
Grundrissplan noch aus dem Mietflächenplan erschließe sich einem potenziel-
len Erwerber, welche konkreten Teile der Gemeinflächen von der mietvertragli-
chen Flächenregelung erfasst sein sollten. Deshalb komme es auch nicht da-
rauf an, dass den Vertragsschließenden das Mietobjekt und die tatsächliche
Nutzung der Gemeinschaftsflächen durch den Beklagten bekannt gewesen sei-
en.
Die mangelnde Bestimmbarkeit der Mietfläche führe zur Formunwirk-
samkeit des Vertrags, weil es sich bei der mitbenutzten Gemeinschaftsfläche
nicht nur um eine unwesentliche Nebenfläche, sondern um einen wesentlichen
Bestandteil des Mietgegenstands handele.
Die Berufung der Klägerin auf die fehlende Schriftform sei auch nicht
treuwidrig. Grundsätzlich dürfe sich jede Partei darauf berufen, dass die für ei-
nen Vertrag vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten sei.
§ 20 Nr. 2 des Mietvertrags verpflichte die Klägerin nicht zur Nachholung
der Schriftform. Zwar sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob einer formu-
larmäßigen Schriftformheilungsklausel auch gegenüber dem Erwerber des
Grundstücks Bindungswirkung zukomme.
Heilungsklauseln, die auch den Erwerber verpflichten, an der Nachho-
lung der fehlenden Schriftform mitzuwirken, verstießen jedoch gegen den
Schutzzweck des § 550 BGB und seien deswegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1,
310 Abs. 1 BGB unwirksam. Mit der in § 550 Satz 2 BGB vorgesehenen Kündi-
gungsmöglichkeit langfristiger Mietverträge, die der erforderlichen Schriftform
nicht genügen, solle sichergestellt werden, dass der Erwerber, dem die not-
wendige Kenntnis von den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht aus der
Vertragsurkunde vermittelt werde, sich vorzeitig aus dem Vertrag lösen könne
12
13
14
15
- 6 -
und hieran nicht länger als ein Jahr gebunden sei. Hierzu in Widerspruch stehe
eine Heilungsklausel, die den Erwerber entgegen dem Regelungszweck des
Gesetzes zwinge, an der Nachholung der Schriftform mitzuwirken. Sie führe zu
einer vom Schutzzweck der Vorschrift nicht gedeckten faktischen Bindung des
Erwerbers an die wegen des Formmangels nicht wirksam vereinbarte Laufzeit
des Vertrags. Denn dieser könne sich, solange der Mieter seine Mitwirkung an
der Nachholung der Form nicht verweigere, nicht durch ordentliche Kündigung
aus der langfristigen Bindung lösen. Hieran ändere nichts, dass sich der Erwer-
ber durch Einsicht in den Mietvertrag Kenntnis von der Heilungsklausel ver-
schaffen könne. Er wisse dann zwar, dass er sich bei einem Schriftformmangel
an der Nachholung der erforderlichen Form beteiligen solle. Die Kenntnis des
Formmangels selbst werde ihm durch die Klausel aber nicht verschafft. Das sei
mit dem Schutzzweck des § 550 BGB nicht zu vereinbaren. Hierin liege zu-
gleich eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB,
die zur Unwirksamkeit der Heilungsklausel insgesamt führe und auf die sich
auch die Klägerin berufen könne. Eine geltungserhaltende Reduktion sei bei
einer - wie hier - nicht zwischen den ursprünglichen Mietparteien und dem Er-
werber differenzierenden Klausel ausgeschlossen. Zwar habe die Klägerin das
Grundstück nicht durch Veräußerung i.S.d. § 566 BGB, sondern durch Einräu-
mung des Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB erworben. Als Nießbrauchsberech-
tigte stehe sie jedoch gemäß § 567 Abs. 1 BGB einem rechtsgeschäftlichen
Erwerber gleich, sodass sie in den Schutzzweck des § 550 BGB einbezogen
sei.
II.
Die Revision ist uneingeschränkt zugelassen.
16
- 7 -
Das Berufungsgericht hat die im Urteilsausspruch enthaltene Zulassung
der Revision nicht eingeschränkt. Zwar ist in den Entscheidungsgründen ausge-
führt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu der Frage zuge-
lassen werde, ob eine formularmäßige Klausel in einem gewerblichen Mietver-
trag, wonach die Parteien sich verpflichten, bei Nichteinhaltung der Schriftform
diese nachträglich herbeizuführen sowie bei Veränderungen alles zu unterneh-
men, um dem Schriftformerfordernis zu genügen und vor diesem Zeitpunkt nicht
wegen der mangelnden Form zu kündigen, wegen Verstoßes gegen § 550 BGB
gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam und die Klägerin deshalb nicht
nach § 242 BGB gehindert sei, sich auf den Schriftformmangel zu berufen. Soll-
te hierin aus der Sicht des Berufungsgerichts eine Beschränkung der Revisi-
onszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen, wäre diese aber unbe-
achtlich.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil
des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils
sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken
könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren An-
spruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ
101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587; Senatsurteile vom 19. September 2012
- XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 8 und vom 15. September 2010
- XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 18).
Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision
aus. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage handelt es sich um
eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.
17
18
19
- 8 -
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das
angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (vgl. BGH Urteil vom
21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 Rn. 20).
III.
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil halten der rechtlichen Über-
prüfung stand. Der Klägerin steht gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zu, weil das Mietverhältnis der Par-
teien durch die ordentliche Kündigung der Klägerin gemäß §§ 542 Abs. 1, 550,
566 Abs. 1, 567 Satz 1, 578 Abs. 1 und 2, 580 a Abs. 2 BGB zum 31. Dezem-
ber 2010 beendet worden ist.
1. Der Mietvertrag wahrt wegen der nicht hinreichenden Bezeichnung
des Mietgegenstands nicht die für die wirksame Vereinbarung einer festen
Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb
gemäß §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen
und konnte von der Klägerin ordentlich gekündigt werden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform nur
gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung
über alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere den Mietgegen-
stand, die Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses, aus
einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt (Senatsurteile vom
13. November 2013 - XII ZR 142/12 - NJW 2014, 52 Rn. 22; vom 24. Februar
2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 13; vom 29. April 2009
- XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195 Rn. 22 und BGHZ 176, 301 = NJW 2008,
2178 Rn. 18). Der Mietgegenstand muss zur Wahrung der Schriftform so hinrei-
20
21
22
23
- 9 -
chend bestimmbar bezeichnet sein, dass es einem Erwerber, dessen Schutz
die Schriftform in erster Linie bezweckt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses möglich ist, den Mietgegenstand zu identifizieren und seinen
Umfang festzustellen (Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 -
NJW 2000, 354, 358). Etwa verbleibende Zweifel an der Lage des Mietgegen-
stands innerhalb eines Gebäudes lassen sich im Wege der Auslegung beseiti-
gen, weil auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung
zugänglich sind, wenn sie sich als unklar oder lückenhaft erweisen. Selbst we-
sentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts brauchen daher nicht be-
stimmt angegeben zu werden, sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist
und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde
liegende Umstände zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 7. Juli 1999
- XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3259).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revi-
sionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass im vorlie-
genden Fall die Form des § 550 BGB nicht gewahrt ist, weil der Mietgegenstand
nicht hinreichend bestimmbar bezeichnet ist.
Aus der Beschreibung des Mietgegenstands in § 2 des Mietvertrags
ergibt sich nur, dass der Mieter zur Nutzung einer Verkaufs- und Ladenfläche
berechtigt ist, die sich in Ebene 3 im Erdgeschoss des Einkaufszentrums befin-
det und die Mietfläche insgesamt 75 qm beträgt. Aus dem von § 2 des Mietver-
trags in Bezug genommenen Mietflächenplan ist ersichtlich, dass zum Mietge-
genstand ein Lager mit einer Fläche von 11 qm und ein Verkaufsbereich von
17,37 qm gehört. Die genaue Lage der verbleibenden 46,63 qm Mietfläche
kann der Planskizze dagegen nicht entnommen werden. In dem Plan sind auf
dem als Gemeinschafts- und Verkehrsfläche genutzten Bereich der Passage
mehrere Tische mit Bestuhlung eingezeichnet, aus denen geschlossen werden
24
25
- 10 -
kann, dass der Beklagte dort zur Aufstellung von Tischen und Stühlen für sei-
nen Gaststättenbetrieb berechtigt sein soll. Welcher konkrete Bereich der Ge-
meinschafts- und Verkehrsfläche ihm hierfür zur Verfügung steht, lässt sich aus
der Skizze jedoch nicht entnehmen, zumal in dem Plan mit einer Sektbar, einer
Bäckerei und einem Feinkostimbiss noch weitere Ladengeschäfte eingezeich-
net sind, die möglicherweise ihre Waren im Bereich der Gemeinschaftsfläche
vertreiben. Ein potentieller Erwerber kann daher anhand der Beschreibung in
§ 2 des Mietvertrags und des als Anlage 1 beigefügten Mietflächenplans nicht
zweifelsfrei feststellen, welche Flächen in der Passage an den Beklagten ver-
mietet worden sind.
2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die
Klägerin nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sie sich
darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels Wahrung der Schriftform ordentlich
kündbar gewesen.
a) Grundsätzlich darf sich jede Vertragspartei darauf berufen, die für ei-
nen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten. Nur ausnahms-
weise, wenn die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu einem schlechthin un-
tragbaren Ergebnis führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmiss-
bräuchlich sein, wenn die Partei sich darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels
Wahrung der Schriftform ordentlich kündbar. Das kann insbesondere dann der
Fall sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Ein-
haltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren
Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die
Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (Senatsurteile vom 25. Juli
2007 - XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202 Rn. 23 mwN und vom 2. November
2005 - XII ZR 233/03 - NJW 2006, 140 Rn. 23 mwN). Zum Vorliegen dieser Vo-
raussetzungen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
26
27
- 11 -
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorzeitige ordentliche
Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil die Klägerin durch die Regelung in
§ 20 Nr. 2 des Mietvertrags zur Nachholung der Schriftform verpflichtet wäre.
Eine solche Pflicht besteht für die Klägerin nicht.
aa) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung für eine
vergleichbare Schriftformheilungsklausel ausgesprochen hat, verhält sich ein
Grundstückserwerber, der gemäß § 566 Abs. 1 BGB in die sich aus dem Miet-
verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten ist, nicht treuwidrig,
wenn er trotz einer im Mietvertrag enthaltenen Heilungsklausel das Mietverhält-
nis wegen eines Schriftformmangels kündigt. Das gilt unabhängig davon, ob die
Heilungsklausel individualvertraglich vereinbart wurde oder Bestandteil eines
Formularvertrags ist (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - XII ZR 68/10 - NJW
2014, 1087 Rn. 24 ff.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass von dieser Ent-
scheidung abzuweichen.
bb) § 550 BGB will nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster
Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes
auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Miet-
verhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Mietvertrag erse-
hen kann (Senatsurteil BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 13 mwN). Auch
wenn der Schutz des § 550 BGB nicht umfassend sein kann (vgl. dazu Senats-
urteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12 - NJW 2013, 3361 Rn. 25 mwN), soll
der Erwerber durch das Schriftformerfordernis davor geschützt werden, sich auf
einen Mietvertrag einzulassen, dessen wirtschaftliche Bedingungen sich, etwa
infolge einer vereinbarten Mietreduzierung, anders als erwartet darstellen. Ist
das infolge formwidriger, z.B. nur mündlicher Abreden gleichwohl der Fall, so
hat er nach der gesetzlichen Konzeption des § 550 BGB die Möglichkeit, sich
vorzeitig durch ordentliche Kündigung von dem Mietvertrag zu lösen. Diese
28
29
30
- 12 -
Möglichkeit würde ihm genommen, wenn er infolge einer Schriftformheilungs-
klausel verpflichtet wäre, den langfristigen Bestand des Mietverhältnisses si-
cherzustellen (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - XII ZR 68/10 - NJW 2014,
1087 Rn. 27).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision wird dem Schutzzweck des
§ 550 BGB nicht bereits dadurch genügt, dass sich ein potentieller Erwerber
durch Einsicht in den Mietvertrag Kenntnis von der Heilungsklausel verschaffen
und damit erfahren kann, dass er sich bei einem Schriftformmangel an der
Nachholung der erforderlichen Form beteiligen muss. Durch das Schriftformer-
fordernis soll sichergestellt werden, dass der Erwerber allein durch die Einsicht
in die Mietvertragsurkunde Kenntnis von den wesentlichen Rechten und Pflich-
ten erhält, in die er mit dem Erwerb des Grundstücks gemäß § 566 Abs. 1 BGB
eintritt. Dieser Schutz wäre unvollkommen, wenn der Erwerber zusätzlich bei
den ursprünglichen Vertragsparteien Nachforschungen anstellen müsste, ob
weitere Abreden getroffen wurden, die aus der Urkunde nicht ersichtlich sind.
Dass ihm im Fall unterlassener Information über ihm nachteilige formwidrige
Vereinbarungen gegenüber dem Veräußerer Schadensersatzansprüche zu-
stehen mögen, rechtfertigt nicht die Annahme, der Schutzzweck des § 550 BGB
trete deshalb zurück. Nach der gesetzlichen Konzeption soll der Erwerber bei
einer derartigen Fallgestaltung nämlich nicht allein auf Schadensersatzansprü-
che verwiesen werden, sondern ihm soll ein ordentliches Kündigungsrecht zu-
stehen, um die aus der Mietvertragsurkunde nicht in allen maßgeblichen Ein-
zelheiten erkennbaren Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis beenden
zu können. Bei einer Geltung der Heilungsklausel auch ihm gegenüber würde
dem Erwerber diese Möglichkeit im Falle einer vollzogenen Heilung genommen
und damit der Schutzzweck des § 550 BGB verfehlt (Senatsurteil vom 22. Ja-
nuar 2014 - XII ZR 68/10 - NJW 2014, 1087 Rn. 27). Die Bestimmung stellt in-
dessen nach allgemeiner Meinung zwingendes Recht dar (vgl. nur BT-Drucks.
31
- 13 -
14/4553 S. 47; Staudinger/Emmerich BGB [2011] § 550 Rn. 45). Mit Rücksicht
darauf ist es ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Mietvertrag um eine In-
dividualvereinbarung oder einen Formularvertrag handelt, mit § 550 BGB nicht
vereinbar, den Erwerber aufgrund einer Heilungsklausel als verpflichtet anzu-
sehen, von einer ordentlichen Kündigung Abstand zu nehmen. Er verhält sich
daher nicht nach § 242 BGB treuwidrig, wenn er von der in diesem Fall vorge-
sehenen gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht (Senatsurteil vom 22. Janu-
ar 2014 - XII ZR 68/10 - NJW 2014, 1087 Rn. 27). Deshalb kann dahinstehen,
ob die Heilungsklausel, wie vom Berufungsgericht angenommen, wegen Ver-
stoßes gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam ist.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2012 - 13 O 134/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - I-10 U 34/12 -