Urteil des BGH vom 20.07.2006

BGH (abweisung der klage, kirchensteuer, gesetzliche grundlage, gewinnausschüttung, körperschaft, kirche, erklärung, einkünfte, steuerberater, beratung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 77/05
Verkündet
am:
20. Juli 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter
Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 23. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 2005
und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 5. August 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklag-
ten erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Steuerberater war umfassend mit der steuerrechtlichen Be-
ratung der Kläger sowie mehrerer Gesellschaften der S. -Gruppe, u.a.
der S. und F. GmbH (fortan: GmbH) beauftragt, an denen der Kläger
zu 2 beteiligt war. Bei der GmbH waren seit 1991 Gewinne thesauriert worden,
die am 31. Dezember 2000 1.926.203,23 DM betrugen. Bei einer Besprechung
am 10. Dezember 2001 riet der Beklagte im Hinblick auf die am 1. Januar 2002
in Kraft tretende Umstellung vom Vollanrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren
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im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht zu einer Ausschüttung der thesau-
rierten Gewinne noch im Dezember 2001. Er erklärte dem Kläger zu 2, die mit
der Ausschüttung verbundene Einkommensteuerbelastung würde durch anre-
chenbare Körperschaft- und Kapitalertragsteuern im Wesentlichen kompensiert.
Auf die zusätzlich anfallenden Kirchensteuern wies er nicht hin. Die Ausschüt-
tung wurde dem Rat des Beklagten entsprechend vorgenommen. Die Kläger
hatten deshalb für das Jahr 2001 zusätzliche Kirchensteuer in Höhe von
38.601,06 Euro zu zahlen. Am 19. Dezember 2002 sind sie aus der Kirche aus-
getreten.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger zunächst Zahlung von
35.188,74 Euro (= 38.601,06 Euro abzüglich eines erstatteten Kappungsbetra-
ges von 3.412,32 Euro) verlangt, hilfsweise die Feststellung der Schadenser-
satzpflicht des Beklagten. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung
der Kläger hin wurde der Beklagte zur Zahlung von 17.858,43 Euro nebst Zin-
sen verurteilt. Dieser Betrag entspricht der Kirchensteuermehrbelastung abzüg-
lich des Sonderausgabenabzugs im Folgejahr. Mit seiner zugelassenen Revisi-
on verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorin-
stanzen und zur Abweisung der Klage.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Im Zeitpunkt der Beratung am
10. Dezember 2001 sei die Kirchensteuer für das Veranlagungsjahr 2001 nicht
mehr zu vermeiden gewesen. Aufgrund des allgemeinen Beratungsmandats sei
der Beklagte jedoch bereits in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2000
verpflichtet gewesen, die Kläger auf den Anfall von Kirchensteuer im Zusam-
menhang mit einer Gewinnausschüttung der GmbH hinzuweisen; denn nur bei
einer Belehrung zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger noch Gelegenheit ge-
habt, durch Erklärung des Kirchenaustritts vor Ablauf des Monats Dezember
2000 gemäß § 3 Abs. 2 KiStG NW ihre Kirchensteuerpflicht für das gesamte
Veranlagungsjahr zu vermeiden. Die unterlassene Belehrung sei ursächlich für
den eingetretenen Schaden gewesen. Dass die Kläger am 19. Dezember 2002
aus der Kirche ausgetreten seien, lasse mit der nach § 287 ZPO ausreichenden
überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass sie bereits im Dezem-
ber 2000 ausgetreten wären, wenn sie ausreichend belehrt worden wären.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im
Dezember 2000 bestand schon deshalb keine Verpflichtung des Beklagten, auf
eine mit Gewinnausschüttungen im Jahre 2001 verbundene Kirchensteuerbe-
lastung hinzuweisen, weil die Gesetzeslage, welche diese Belastung nach sich
zog, erst im Verlauf des Jahres 2001 eingetreten ist.
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1. Aufgrund des ihm erteilten Dauermandats in Steuersachen war der
Beklagte verpflichtet, die Kläger auch ungefragt auf eine für sie so wichtige
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steuerrechtliche Entwicklung wie die Änderung des Körperschaftsteuer- und
des Einkommensteuerrechts durch das Steuerentlastungsgesetz und dessen
Folgen hinzuweisen.
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a) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-
tet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen
Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten mög-
lichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu
dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwen-
digen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 15. Juli
2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896).
b) Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 konnte ein Steuerbera-
ter erkennen, dass im Jahr 2001 Gewinnausschüttungen für vergangene Jahre
empfehlenswert werden könnten. Das Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober
2000 ersetzte das Vollanrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfah-
ren. Die Gewinne einer Körperschaft unterfallen seither einem gegenüber dem
früheren Recht abgesenkten Steuersatz von 25 % unabhängig davon, ob sie
ausgeschüttet oder einbehalten werden. Auf der Ebene der Anteilseigner wird
der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne da-
durch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Einkünfte nur zur Hälfte in
die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer einberechnet
werden.
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Unter bestimmten Voraussetzungen - je nach der Struktur des Eigenkapi-
tals der Körperschaft und der persönlichen Steuersituation des Ausschüttungs-
empfängers - war das alte Körperschaftsteuerrecht für die Gesellschafter güns-
tiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das
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neue Recht bewirkte eine Umgliederung des Eigenkapitals; dadurch konnte es
zu einer Reduzierung des "Körperschaftsteuerminderungspotentials" kommen.
Durch rechtzeitig vorbereitete Gewinnausschüttungen konnten diese Nachteile
vermieden werden (sog. "Leerschütten" des belasteten Eigenkapitals). Die da-
mit verbundenen Fragen wurden in der Fachliteratur bereits im Jahr 2000 disku-
tiert (vgl. die Nachweise bei BFH, aaO S. 1688).
2. Eine Beratung zu diesem Thema musste aus damaliger Sicht aber
nicht notwendig bereits in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2000 erfol-
gen.
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a) Nach der Übergangsregelung des § 36 Abs. 10a KStG n.F. galt für
Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschrif-
ten entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-
schaftsjahr beruhen und im Jahr 2001 erfolgten, noch das alte Körper-
schaftsteuerrecht. Die endgültige Entscheidung darüber, wie mit thesaurierten
Gewinnen aus früheren Jahren verfahren werden sollte, konnte - körper-
schaftsteuerrechtlich gesehen - auf das Jahr 2001 verschoben werden. Glei-
ches gilt für die vorbereitenden Beratungen, die der Beklagte aufgrund des
Dauermandates möglicherweise schuldete. Noch im Dezember 2001 konnten
Gewinne früherer Jahre nach altem Recht ausgeschüttet werden.
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b) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnausschüttungen für
vergangene Jahre zu ungewöhnlich hohen Kirchensteuerbelastungen führen
könnten, die nur durch einen sofort zu erklärenden Kirchenaustritt abgewendet
werden konnten, war im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Steuerentlastungs-
gesetzes vom 23. Oktober 2000 und in den folgenden Monaten nicht abzuse-
hen.
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aa) Die im Vergleich zur Einkommensteuer besonders hohe Kirchen-
steuer, welche die Kläger für das Jahr 2001 zu entrichten hatten, ist auf das bis
zum Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 geltende sog. Vollanrech-
nungsverfahren zurückzuführen. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. war auf die
Einkommensteuerschuld die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung anzurechnen.
Die Kirchensteuer wurde jedoch auf der Grundlage der ursprünglichen, nicht
durch Anrechnungen verminderten Einkommensteuerschuld berechnet (§ 51a
Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von
Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen, fortan: KiStG NW).
bb) Nach dem im Jahr 2001 geltenden Kirchensteuerrecht des Landes
Nordrhein-Westfalen ließ sich die durch Gewinnausschüttungen im Jahr 2001
entstehende Kirchensteuerbelastung nur durch einen Kirchenaustritt bereits im
Jahr 2000 vollständig vermeiden. Die Kirchensteuerpflicht endete bei einem
nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam
geworden ist (§ 3 Abs. 2 KiStG NW). Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-
lung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschau-
ungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen
wurde die Austrittserklärung mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die
Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die
schriftliche Erklärung beim Amtsgericht eingegangen war. Wären die Kläger im
Verlauf des Jahres 2001 aus der Kirche ausgetreten, wären sie vom Folgemo-
nat an nicht mehr kirchensteuerpflichtig gewesen. Bei der Berechnung der Kir-
chensteuer wäre eine Gewinnausschüttung im Dezember 2001 jedoch gleich-
wohl berücksichtigt worden. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des
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ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteu-
erpflicht noch bestand, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganz-
jähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben hätte (§ 5 Abs. 2
Satz 1 KiStG NW; sog. Zwölftelmethode). Die Kirchensteuer wäre also nicht
nach der Einkommensteuer berechnet worden, die auf das während des Beste-
hens der Kirchensteuerpflicht erzielte Einkommen entfiel, sondern nach der
Einkommensteuer für das ganze Jahr. Um jegliche Kirchensteuerpflicht für Ein-
künfte des Jahres 2001 zu vermeiden, hätten die Kläger spätestens im Dezem-
ber 2000 aus der Kirche austreten müssen.
cc) In der ersten Hälfte des Monats Dezember 2000 konnte der Beklagte
jedoch deshalb nicht auf diese Problematik hinweisen, weil die Zwölftelmethode
erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung
von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2001 in das Kir-
chensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist.
Zuvor hatte es möglicherweise entsprechende Verwaltungsanordnungen gege-
ben (vgl. Giloy/König, Kirchensteuerrecht in der Praxis (1993), S. 74). Ohne
eine gesetzliche Grundlage durfte die Zwölftelmethode aber nicht uneinge-
schränkt angewandt werden (BFHE 117, 331, 337 zum früheren bremischen
Kirchensteuerrecht; FG Münster EFG 1991, 215; Giloy/König, aaO S. 74). Fie-
len die Dauer der Kirchensteuerpflicht einerseits, der unbeschränkten Einkom-
mensteuerpflicht andererseits auseinander, war die Einkommensteuer als Maß-
stabsteuer der Kirchensteuer so aufzuteilen, dass der Berechnung und Festset-
zung der Kirchensteuer nur diejenige (fiktive) Einkommensteuer zugrunde ge-
legt werden durfte, die auf die während der Zeit des Bestehens der Kirchen-
steuerpflicht erzielten Einkünfte entfiel. Einkünfte nach Ende der Kirchensteuer-
pflicht - etwa durch eine nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts erhaltene
Gewinnausschüttung - durften nicht berücksichtigt werden.
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Im Monat Dezember 2000 und in den folgenden Monaten durfte ein
Steuerberater also davon ausgehen, dass eine umfassende Beratung im Laufe
des Jahres 2001 dem Mandanten eine Vermeidung der auf die Gewinnaus-
schüttung entfallenden Kirchensteuer durch Erklärung des Kirchenaustritts vor
Dezember 2001 ermöglichen würde, wenn die Ausschüttung erst im Dezember
2001 vorgenommen werden würde. Ohne besonderen Auftrag war der Beklagte
daher im Dezember 2000 nicht verpflichtet, die Kläger über die Folgen einer
Gewinnausschüttung im Jahre 2001 umfassend steuerrechtlich zu beraten.
3. Auf unterlassene Hinweise im Zusammenhang mit der Verabschie-
dung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom
6. März 2001 haben die Kläger ihre Klage nicht gestützt. Es fehlt jeglicher Vor-
trag dazu.
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III.
Das
angefochtene
Urteil
kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen
Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-
hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann
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der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Beru-
fung des Beklagten ist auch das landgerichtliche Urteil aufzuheben; die Klage
ist abzuweisen.
Dr. Gero Fischer
Vill
RiBGH Cierniak ist in Urlaub
und daher verhindert zu unterschrei-
ben.
Dr. Gero Fischer
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2004 - 14d O 142/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2005 - I-23 U 201/04 -