Urteil des BGH vom 10.11.2010

BGH (verletzung, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 132/08
vom
10. November 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die
Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 10. November 2010
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 29. September 2010 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigen-
ständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW
2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418, 3419; jeweils
m.w.N.), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen.
1
- 3 -
2
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das
Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen ei-
ner Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ge-
prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begrün-
dung wird abgesehen.
Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.11.2007 - 14 O 307/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.05.2008 - 5 U 664/07-63 -