Urteil des BGH vom 24.10.2008

BGH (stpo, stgb, strafe, geldstrafe, vergewaltigung, freiheitsstrafe, strafbefehl, antrag, vorschrift, gebrauch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 328/09
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 12. März 2009, soweit es ihn be-
trifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass er wegen Verge-
waltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
fünf Monaten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober
2008 (24 Cs 125 Js 2244/08) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und drei Wochen und unter
Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung (Geldstrafe von zehn Tages-
sätzen zu je 20 €) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der
er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und
drei Wochen verstößt gegen § 39 StGB und kann deshalb nicht bestehen blei-
ben. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der
Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf
Monate herab, da der Tatrichter bei der Beachtung der Vorschrift des § 39
StGB jedenfalls eine solche Freiheitsstrafe verhängt hätte. Der Senat hat weiter
unter Einbeziehung der Geldstrafe von zehn Tagessätzen (zu je 20 €) aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2008 auf eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche erkannt.
Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden,
wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe
nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen
wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2007 - 2 StR 352/07 m.w.N.). Von
der anderen Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe ge-
sondert bestehen zu lassen, wollte das Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch
machen. Unter den gegebenen Umständen kam nur eine Gesamtfreiheitsstrafe
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von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese kann der
Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine
geringere Strafe festgesetzt hätte.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak