Urteil des BGH vom 12.11.2009

BGH (zpo, falle, begründung, ermächtigung, abweichung, erwägung, zulassung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 65/09
vom
12. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, das
Einziehungsrecht der Schuldnerin sei gemäß § 80 InsO auf den Kläger
übergegangen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil eine
Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.
Mai 2003 – IX ZR 218/02, NJW-RR 2003, 1490, nicht
entscheidungserheblich wäre. Die Ermächtigung vom 12. Dezember
2004 ist – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, jedoch nicht
weiter vertieft – nicht sittenwidrig, weil sie nicht allein dazu diente, der
Beklagten das Kostenrisiko im Falle des Obsiegens aufzuerlegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 305.200,00 €
Kniffka Kuffer
Safari
Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.10.2008 - 9 O 1723/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 6 U 2259/08 -