Urteil des BGH vom 22.02.2006

BGH (stpo, erpressung, raum, falschbeurkundung, gabe, berlin, strafsache)

5 StR 596/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 29. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006
a) der Angeklagte der mittelbaren Falschbeurkundung, des
Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs
Fällen (Fälle II.2 Nrn. 1 – 8, 11, 12, 14, 16 – 19, Fall II.2
Nr. 21, Fälle II.2 Nrn. 9, 10, 13, 15, 20, Fälle II.2 Nrn. 22 –
25, Fälle II.2 Nrn. 26 – 39 und Fälle II.2 Nrn. 40 – 53 der
Urteilsgründe), sowie der versuchten räuberischen Er-
pressung in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit
mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, schuldig
ist;
b) die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen des Betruges in
Tateinheit mit Urkundenfälschung jeweils neun Monate
betragen; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Harms
Häger Raum
Brause Schaal