Urteil des BGH vom 26.04.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 37/04
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe
ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die
Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jeden-
falls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevoll-
mächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - LG Zwickau
AG Zwickau
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der
8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 26. April 2004 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als das Beschwerdegericht
über mehr als 30,01 € Kopierkosten zuzüglich Umsatzsteuer zum
Nachteil der Klägerin entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 645,52 €
Gründe:
I.
Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsgericht Z. auf Schadens-
ersatz für Entgeltfortzahlung in Anspruch, weil ihr Mitarbeiter L. von dem Hund
des Beklagten verletzt worden war. Die Klägerin ist geschäftsansässig in B.; ihr
Prozeßbevollmächtigter hat seinen Kanzleisitz etwa 75 km entfernt in P.. Die
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Termine vor dem Amtsgericht Z. nahm Rechtsanwalt R. aus einer Kanzlei in Z.
in Untervollmacht für die Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten wahr. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte - vertreten durch ih-
ren Prozeßbevollmächtigten - Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht trat wie-
derum Rechtsanwalt R. für die Klägerin auf. Die Parteien schlossen einen Ver-
gleich. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines Teilbetrages von
713,45 € an die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstreits übernahmen die
Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die Klägerin beantragte Kostenausgleichung
und brachte hierzu u.a. für den ersten Rechtszug je eine 10/10 Prozeß-,
Verhandlungs- und Beweisgebühr sowie eine 10/10 Verkehrsanwaltsgebühr in
Ansatz. Für die zweite Instanz begehrte sie die Berücksichtigung je einer 13/10
Prozeß-, Erörterungs- und Vergleichsgebühr sowie einer „Dokumentenpauscha-
le“ von 30,01 € für 79 Ablichtungen. Zusätzlich verlangte sie Erstattung der Ko-
sten des Unterbevollmächtigten für den ersten Rechtszug in Höhe einer 5/10
Prozeßgebühr, einer 10/10 Verhandlungsgebühr und einer 10/10 Beweisgebühr
sowie für den zweiten Rechtszug in Höhe einer 6,5/10 Prozeßgebühr und je
einer 13/10 Verhandlungs- und Vergleichsgebühr.
Das Amtsgericht Z. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. Februar
2003 die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts und
eines Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort bemessen. Das Landgericht Z.
hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Partei seinen
Kanzleisitz in 75 km Entfernung vom Geschäftssitz der Partei habe, stehe das
einem Falle gleich, in dem sich die Partei eines Rechtsanwalts an einem dritten
Ort bediene. Dann aber seien die Reisekosten des Anwalts von diesem Drittort
zum Gericht nicht zu ersetzen. Sie könnten daher nicht als Maßstab für die Er-
stattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten herangezogen wer-
den. Vielmehr habe der Rechtsstreit schon wegen des örtlichen Bezugs zum
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Gerichtsort durch einen Anwalt am Gerichtsort bearbeitet werden müssen. Das
Amtsgericht habe daher die Kosten des Unterbevollmächtigten zu Recht abge-
setzt. Gegen den am 5. Mai 2004 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am
27. Mai 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom selben
Tag begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
und zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Un-
terbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Ver-
tretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind,
soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstat-
tungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich über-
steigen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003,
898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 – zur
Veröffentlichung vorgesehen). Es hält jedoch die Reisekosten des Prozeßbe-
vollmächtigten im vorliegenden Fall für nicht erstattungsfähig und will statt des-
sen die fiktiven Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts zuzüg-
lich der Kosten für einen (fiktiven) Verkehrsanwalt ansetzen. Das wird von den
Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht getragen.
2. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
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-verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend
sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtigten, der
– wie hier – weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort an-
sässig ist, (nur) insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich da-
nach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-
hen durfte. In diesem Rahmen ist eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei
kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Pro-
zeßgerichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie
grundsätzlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet ver-
langen, wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichts-
ort nicht ansässig ist. Dabei ist dem Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen
Partei und Anwalt sowie dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und
dem von ihr ausgewählten Anwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluß
vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – NJW 2003, 898, 899). Eine Ausnahme
von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsor-
tes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechen-
der Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Be-
auftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge-
spräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluß
vom 13. Juli 2004 – X ZB 40/03). Eine weitere Ausnahme, bei der die unmittel-
bare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei dem Prozeßgericht zumutbar sein
kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine
Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfä-
hig zu sein und gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben. An-
haltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sind nicht vor-
handen. Allein daß die Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in
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wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht aus (vgl.
BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 – VII ZB 45/02 – BGHReport 2004, 70,
71). Daß die Klägerin über eine Rechtsabteilung oder wenigstens über Mitarbei-
ter mit der für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde ver-
fügte, ist nicht ersichtlich.
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind hiernach
Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Ge-
richtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozeßbe-
vollmächtigten zur Terminswahrung jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich
im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären,
wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder
an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom
11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858).
Gleiches gilt für die Gebühren im Berufungsverfahren (vgl. BGH, Be-
schluß vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 – AGS 2004, 310 f.).
a) Nach diesen Grundsätzen durfte das Beschwerdegericht nicht allein
darauf abstellen, daß der "Hausanwalt" der Klägerin nicht am Geschäftssitz der
Klägerin, sondern 75 km hiervon entfernt seinen Kanzleisitz hatte. Vielmehr wä-
re zu prüfen gewesen, ob dadurch höhere Reisekosten entstanden wären als
sie bei Beauftragung eines am Geschäftssitz der Klägerin tätigen Anwalts ent-
standen wären.
b) Sodann hätte das Beschwerdegericht die einem am Geschäftssitz der
Klägerin tätigen Anwalt entstehenden (fiktiven) Reisekosten als Maßstab für die
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten R. in Z. berücksich-
tigen müssen. Wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die (fiktiven) Reise-
kosten in erheblichem Umfang überstiegen, war seine Zuziehung nicht notwen-
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dig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Erstattung kam dann nur in Höhe
der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Betracht. Eine weitere Ver-
gleichsberechnung unter Einbeziehung der Kosten eines (fiktiven) Verkehrsan-
walts gemäß § 52 BRAGO sowie der Kosten eines (fiktiven) Prozeßbevollmäch-
tigten am Gerichtsort war nicht erforderlich. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf ei-
nen solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (vgl. BGH,
Beschluß vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – aaO). Die Einschaltung eines
Verkehrsanwalts (vgl. zur Beiordnung bei Prozeßkostenhilfe BGH, Beschluß
vom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist
in der Regel nicht erforderlich.
c) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. März 2004
(aaO) offengelassen hat, ob ausnahmsweise durch die Beauftragung eines an
einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten entstehende Kosten zu
erstatten sein können (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003
- I ZB 21/03 - VersR 2004, 1150), ist diese Frage auch vorliegend nicht ab-
schließend zu entscheiden. Besondere Umstände für einen solchen Ausnahme-
fall trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Klägerin hat Mehrkosten durch
die Beauftragung eines Anwalts in P. statt in B. nicht geltend gemacht.
Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig
gewesen sein soll und deshalb eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO) angefallen sein mag, kann – entgegen dem Vortrag der Rechtsbe-
schwerde – nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten der beklagten
Partei berücksichtigt werden. Die Geschäftsgebühr ist nach der ausdrücklichen
Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die Gebühren des § 31 Abs. 1
BRAGO anzurechnen.
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Nach allem kann die Klägerin für die Gebühren ihres Unterbevollmächtig-
ten Kostenausgleichung verlangen, wenn diese die (fiktiven) Reisekosten eines
"Hausanwalts" in B. nicht wesentlich überstiegen.
III.
Das Beschwerdegericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-
richtig - keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten ein-
schließlich der Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren
können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4
ZPO i.V.m. § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben,
soweit er über die Erstattung der Anwaltsgebühren zum Nachteil der Klägerin
entschieden hat; ausgenommen hiervon bleibt die Abweisung hinsichtlich der
Kosten für Ablichtungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002
- I ZB 25/02 - VersR 2004, 665 f.), die die Rechtsbeschwerde nicht angreift. Im
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Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-
schwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststel-
lungen nachholen kann.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr