Urteil des BGH vom 12.11.2002

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5 StR 77/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2002
nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der
Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-
urteilt ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Einzel-
freiheitsstrafen ein Jahr drei Monate sowie dreimal ein Jahr sechs Monate)
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zu dem aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte unter Vermittlung von
J S im Frühjahr 2002 (Fälle II. 1 bis 3) jeweils 200 Gramm Ko-
kain mit einem Wirkstoffgehalt von 45 % von D G zum gewinn-
bringenden Weiterverkauf in der Braunschweiger Motorrad-Club-Szene und
zum Eigenverbrauch von 2 Gramm täglich. Beim vierten Ankauf von
210 Gramm Kokain am 26. Juni 2002 wurde der Angeklagte vorläufig festge-
nommen.
Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 27. Februar 2002 ändert der Senat den Schuldspruch, weil
das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 3 die festgestellten Eigenverbrauchs-
mengen (zweimal 42 Gramm und 38 Gramm Kokain mit 18,9
bzw. 17,1 Gramm KHC) nicht als tateinheitlichen unerlaubten Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG ausgeurteilt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5
m. w. N.). Dies ist dem Senat auch im Fall II. 4 auf der Grundlage der fest-
gestellten gleichbleibenden Konsumgewohnheiten und Handelstätigkeiten
des Angeklagten möglich.
Die Strafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Das Landgericht
hat die Strafen bestimmend unter Zugrundelegung von zu großen, nicht um
den Konsumanteil von jeweils 20 % verringerten Handelsmengen zugemes-
sen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu bewerten, ob die
freiwillige Offenbarung der Lieferanten des Angeklagten einen Aufklärungs-
erfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG darstellt (vgl. BGH StraFo 2003, 29, 30
m. w. N.). Einer Prüfung der Voraussetzungen von Maßregeln nach § 63 und
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§ 64 StGB bedarf es nicht. Der Angeklagte hat insoweit seinen Revisionsan-
griff beschränkt, so daß deren Nichtanordnung bereits rechtskräftig ist.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal