Urteil des BGH vom 19.01.2010

BGH (treu und glauben, einsichtnahme, mieter, schneider, zpo, rückzahlung, aussicht, kaution, portugal, zustellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 83/09
vom
19. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Be-
schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision we-
gen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter wel-
chen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Be-
triebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt
indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1
Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht
preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien
zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim
Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Ein-
zelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein An-
spruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege
2
- 3 -
in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419,
Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926,
Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich all-
gemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls zu entscheiden.
3
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung
der Kaution zusteht, die sie im Rahmen des inzwischen seit mehreren Jahren
beendeten Mietverhältnisses erbracht hatte.
Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Nachforderungen aus den
Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 greift
nicht durch (§ 390 BGB), weil die Gegenforderungen des Beklagten einredebe-
haftet sind. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, steht
der Klägerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Übersen-
dung von Kopien der Rechnungsbelege für die Abrechnungsjahre 2003 und
2004 zu, den sie dem Nachforderungsanspruch des Beklagten aus den Be-
triebskostenabrechnungen für diese Zeiträume einredeweise entgegenhalten
kann.
4
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin
wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in
Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist kei-
nen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Klägerin hätte durch Dritte kos-
tenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu
der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte
für die Klägerin nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt
sie nicht auf.
5
- 4 -
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-
stellung dieses Beschlusses.
6
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 13.02.2007 - 221 C 277/06 -
LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 79/07 -