Urteil des BGH vom 22.08.2012

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 530/11
vom
22. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August
2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Köln vom 18. Juli 2011 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt
und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten
Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf
nur die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Landgerichts.
1. Nach den Urteilsfeststellungen unternahm der in beengten finanziellen
Verhältnissen lebende Angeklagte in der Zeit zwischen Juli 2009 und Septem-
ber 2010 11 Kurierfahrten mit Betäubungsmitteln von den Niederlanden in die
Bundesrepublik Deutschland. Dies geschah in drei Fällen für eine Verkäuferin
namens "T. " (Fälle 1-3), in den übrigen Fällen für einen namentlich nicht
bekannten Mann "X" (Fälle 4-11), der auch an den Vorgeschäften bereits betei-
ligt war. Das Rauschgift, Amphetamin in Mengen zwischen 10 und 30 kg, wurde
in allen Fällen dem Käufer, dem Zeugen K. , überbracht; hierfür erhielt der
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Angeklagte einen Kurierlohn von jeweils 500
€, entweder vom Käufer oder vom
Verkäufer. In den Fällen 1-3 bezahlte der Zeuge K. "T. " entspre-
chend einer mit ihr getroffenen Vereinbarung die Hälfte des gelieferten Rausch-
gifts sofort, die andere Hälfte nach Veräußerung jeweils bei der nächsten Liefe-
rung (UA S. 5), wobei der Angeklagte in den Zahlvorgang nicht eingebunden
war. In gleicher Weise erfolgte auch, allerdings unter Einschaltung des Ange-
klagten, der die Ware überbrachte und gleichzeitig das Geld entgegennahm, die
Bezahlung in den Fällen 7-10 (UA S. 11). Zur Bezahlung der letzten Lieferung
am 20. September 2010 kam es nicht mehr, nachdem der bereits mit den Dro-
gen nach Deutschland eingereiste Angeklagte nach vorangegangener Fest-
nahme des Zeugen K. vor Abwicklung des Geschäfts festgenommen
worden war (Fall 11).
2. Das Landgericht hat die 11 Kurierfahrten jeweils als rechtlich selb-
ständige Taten angesehen und 11 tatmehrheitliche Fälle angenommen. Dies
begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar werden verschiedene Rauschgiftgeschäfte zu einer einzigen Tat
des Handeltreibens verbunden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammen
treffen. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch der Fall,
wenn sich, etwa bei Kommissionsgeschäften, Zahlungsvorgänge hinsichtlich
mehrerer Geschäfte überschneiden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Kon-
kurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002
- 2 StR 294/02, vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04, vom 17. Oktober 2007 - 2
StR 376/07 und vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Dies könnte jedenfalls
hinsichtlich der Taten 1-3, aber auch bezogen auf die Verkaufsvorgänge durch
"X" in den Fällen 4-10 dazu führen, dass insoweit, auch bezogen auf den Ange-
klagten, jeweils nur eine Tat gegeben ist. Zu berücksichtigen ist hier allerdings,
dass der Angeklagte als Kurier, der das Rauschgift aus den Niederlanden nach
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Deutschland einführte, sich lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben von Be-
täubungsmitteln und weitergehend zugleich auch wegen täterschaftlicher Ein-
fuhr in 11 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall
ist es ausgeschlossen, dass das minderschwere Delikt der Beihilfe zum Handel-
treiben die Einfuhrhandlungen zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Es liegen
insoweit 11 selbständige Einfuhren vor, die ihrerseits mit einer Beihilfe zum
Handeltreiben in Tateinheit stehen. Ob das bei einem Zusammentreffen von
täterschaftlichem Handeltreiben und Einfuhr möglich wäre (vgl. BGH NStZ
1997, 136), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott