Urteil des BGH vom 28.07.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 295/05
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB § 658 Abs. 1
Die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung kann nicht nur all-
gemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten
Personen widerrufen werden.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 295/05 - OLG München
LG München I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 28. Juli 2005 - U (K) 1834/05 - wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 40.940 €
Gründe:
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur
Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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Insbesondere bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung nicht nur allgemein,
sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Perso-
nen widerrufen werden kann, keiner Klärung durch ein Urteil des Revisionsge-
richts. Sie ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 658
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Abs. 1 BGB (Prot. II S. 347 f) und der Kommentarliteratur eindeutig zum Nach-
teil des Klägers zu beantworten. Auch den Ausführungen von Seiler (Münch-
KommBGB, 4. Aufl., § 658 Rn. 3 f) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde
nichts zugunsten der Rechtsauffassung des Klägers zu entnehmen. Die in
Randnummer vier der Kommentierung enthaltenen Fallbeispiele für die Anwen-
dung von § 658 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sind nicht abschließend.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Schlick Wurm Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.12.2004 - 33 O 15954/04 -
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - U(K) 1834/05 -