Urteil des BGH vom 11.01.2006

BGH (zpo, begründung, streitwert, haftung, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 119/05
vom
11. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz
Entsch. v. 27.04.05 - 1 U 904/04 -
LG Mainz
Entsch. v. 30.06.04 - 5 O 2/04 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Bestehen
einer Vorgründungsgesellschaft festgestellt und ist daher zutreffend
von einer Haftung des Beklagten analog §128 HGB ausgegangen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.074,68 €
Terno Seiffert
Wendt
Dr.
Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 O 2/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 U 904/04 -