Urteil des BGH vom 10.11.2004

BGH (arg, stgb, wehrlosigkeit, opfer, angriff, staatsanwaltschaft, abgabe, wirkung, verurteilung, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 248/04
vom
10. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Novem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Bundesanwalt in der Verhandlung
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-
ger wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. November
2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwur-
gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Er erstrebt eine Verur-
teilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, hilfsweise die Bejahung eines
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minder schweren Falles des Totschlags sowie die Anordnung einer Maßregel
nach § 64 StGB.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger beanstan-
den die Verletzung materiellen Rechtes mit dem Ziel einer Verurteilung wegen
Mordes.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; die Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben in vollem Umfang Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Tat Streitigkei-
ten des Angeklagten mit der später getöteten Z. Ö., mit der er eine Beziehung
unterhalten hatte, vorausgegangen. Diese wollte sich von ihm endgültig tren-
nen und hatte ihm dies deutlich gemacht. Der Angeklagte glaubte - zu Un-
recht -, daß Z. Ö. ihn betrüge. Im Rahmen eines Streites forderte er von ihr die
Herausgabe von Schlüsseln für ein Auto, das einem Bekannten gehörte. Z. Ö.
verlangte dagegen von ihm Übergabe ihrer Wohnungsschlüssel, was er sei-
nerseits ablehnte. Um Z. Ö. zur Herausgabe der Pkw-Schlüssel zu bewegen,
ohne selbst die Wohnungsschlüssel aufgeben zu müssen, richtete der
Angeklagte eine geladene Pistole auf Z. Ö.. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch
nicht vor, Z. Ö. zu erschießen. Nach seiner einen vorrangigen Stellenwert
einnehmenden Vorstellung, daß sich Z. Ö. einem anderen Mann zugewandt
habe und deshalb sich von ihm trennen wolle, was der Angeklagte verstärkt
durch seine Persönlichkeitsstruktur mit narzißtischen Persönlichkeitszügen als
erhebliche Kränkung empfand, war er - zudem unter Drogeneinfluß stehend -
affektiv äußerst angespannt und erregt. Gleichwohl nahm Z. Ö. die Drohung
nicht ernst, da der Angeklagte über Jahre hinweg immer wieder solche - ohne
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Angeklagte über Jahre hinweg immer wieder solche - ohne Folgen - ausgesto-
ßen hatte. Da sie sich sicher wähnte, daß der Angeklagte nicht abdrücken wer-
de, sah sie davon ab, nach der Waffe zu greifen und so die mögliche Schuß-
richtung von sich abzuwenden, was ihr aufgrund der Entfernung von nur ca.
1 m und der Tatsache, daß er die Waffe mit ausgestrecktem Arm vor ihr Ge-
sicht hielt, möglich war. Dementsprechend erklärte sie dem (11jährigen) Zeu-
gen Ö. auf dessen Flehen, daß er keine Angst zu haben brauche, es werde
nichts passieren. Unmittelbar nach dieser Äußerung schoß der Angeklagte je-
doch mit direktem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von maximal 2 cm Z.
Ö. ins Gesicht, die tödliche Verletzungen erlitt. Bei der Schußabgabe kam es
dem Angeklagten darauf an, Z. Ö. für die durch ihre Abkehr von ihm beige-
brachte Kränkung sowie ferner für die von ihm als Kränkung empfundene Aus-
sage, er werde sowieso nicht schießen, zu sanktionieren.
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt nicht be-
einträchtigt. "Es ist aber nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung infolge des Zu-
sammenwirkens einer erheblichen affektiven Anspannung, der Wirkung des
genossenen Kokains und der Wirkung des genossenen Alkohols, die in ihrer
Auswirkung auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch das genos-
sene Kokain verstärkt worden sein kann, sowie des Schlafdefizits bei einer nur
sehr kurzen Schlafphase von maximal 45 Minuten am Vormittag vor der Tat
und der hiermit einhergehenden möglichen Absenkung der Reizschwelle er-
heblich eingeschränkt war" (UA S. 25/26).
2. Das Landgericht hat zwar (direkten) Tötungsvorsatz angenommen,
aber eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) abgelehnt.
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Der Angeklagte habe allerdings in objektiver Hinsicht das Mordmerkmal
der Tötung aus niedrigen Beweggründen verwirklicht, da die gegebenen Tat-
motive Eifersucht, Zorn und Wut ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhten.
Vorliegend sei aber nicht mit Sicherheit festzustellen, daß der Angeklagte in
der Lage gewesen sei, seine niedrigen Motive gedanklich zu beherrschen und
willensmäßig zu steuern. Auch das Mordmerkmal Heimtücke habe er nur in
objektiver, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Es sei nicht auszu-
schließen, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Z. Ö. nicht er-
faßt und ihm das notwendige Ausnutzungsbewußtsein gefehlt habe.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die - bereits un-
zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Verfahrensrügen noch die Sachrügen
haben Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2004 Bezug.
III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger greifen je-
doch durch; das angefochtene Urteil ist aufzuheben.
1. Die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals
der niedrigen Beweggründe ist rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter ist
hierbei von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen.
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Der Täter muß die Mordmerkmale subjektiv in ihren tatsächlichen Vor-
aussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe gehört
dazu, daß er die Umstände kennt und mit seinem Bewußtsein erfaßt, welche
die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen. Die als nied-
rig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewußte Hand-
lungsantriebe gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus, daß die die
Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven
Tatbestandes nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in das Bewußtsein des
Täters getreten sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2004, 332 m.w.N.). Die rechtliche
Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzu-
nehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung kommt es nicht
an; er muß nur zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein (vgl. BGH aaO).
Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Haß oder Zorn) als
Handlungsantriebe in Betracht kommen, muß der Täter diese - über die Er-
kenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus - auch gedanklich beherr-
schen und mit seinem Willen steuern können (vgl. BGH aaO). Diesen Erforder-
nissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Auf UA S. 77 führt der Tatrichter aus: "Auf dieser Grundlage einer spon-
tan durchgeführten Tat ist die Verwerflichkeit der über die Tötung als solche
hinausgehenden Handlungsweise des Angeklagten als nicht so offensichtlich
einzuordnen, daß an die Feststellung, der Angeklagte sei sich ihrer bewußt
gewesen, aus Rechtsgründen keine hohen Anforderungen zu stellen wären."
Diese Ausführungen, die auf das Bewußtsein des Angeklagten von der
Verwerflichkeit seiner Handlung abstellen, lassen besorgen, daß der Tatrichter
unzutreffend von dem Erfordernis ausgegangen ist, der Angeklagte müsse
selbst seine Handlungsantriebe als niedrig bewerten.
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Hinzu kommt, daß sich die tatrichterliche Prämisse, es habe sich um ei-
ne spontan durchgeführte Tat gehandelt, von den Feststellungen nicht ohne
weiteres getragen wird. So hat das Landgericht an anderer Stelle festgehalten,
daß der Angeklagte die Tötung der Z. Ö. schon vorher gegenüber Zeugen an-
gekündigt hatte, was der psychiatrische Sachverständige als "Vorkonstituie-
rung der Handlung" bezeichnete (UA S. 70). Demgemäß ist das Landgericht
auch davon ausgegangen, daß es sich beim Vorgehen des Angeklagten "nicht
um eine klassische Spontantat" in dem Sinne handelte, daß er in impulsartiger
Erregung bei spontan gefaßtem und sofort ausgeführten Tatentschluß zu einer
schnellen, in ihren Auswirkungen nicht klar bedachten Handlung hingerissen
worden wäre (UA S. 74). Die Kammer hat vielmehr angenommen, daß der An-
geklagte die Tat in seiner Phantasie derart vorgestaltet hat, daß er sie als eine
zumindest in Betracht kommende Option der Konfliktlösung in seinem Bewußt-
sein anlegte (UA S. 74). Danach durfte der Tatrichter der Verneinung der sub-
jektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals nicht ohne weiteres eine
spontane Tat des Angeklagten zugrundelegen. Im übrigen würde auch ein
spontaner Tötungsentschluß niedrige Beweggründe nicht von vornherein aus-
schließen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 12).
Einer gedanklichen Beherrschung der Handlungsantriebe steht auch
nicht entgegen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB
zur Zeit der Tat angenommen wurden. Denn seine Einsichtsfähigkeit war in
keiner Weise eingeschränkt, so daß er in der Lage war, die die Tat charakteri-
sierenden Motive und Absichten in sein Bewußtsein aufzunehmen.
2. Auch die Verneinung der subjektiven Elemente des Mordmerkmals
der Heimtücke durch den Tatrichter begegnet rechtlichen Bedenken. Das
Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt
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und ohne hinreichende Begründung ein bewußtes Ausnutzen von Arg- und
Wehrlosigkeit durch den Angeklagten verneint.
a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß
der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-
losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-
ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muß gerade
aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend für die Beurteilung ist
die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr.
vgl. u.a. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04 m.w.N.).
Der Tatrichter ist davon ausgegangen, daß Z. Ö. bei Abgabe des Schus-
ses arg- und wehrlos war. Denn sie versah sich - trotz der Drohungen des An-
geklagten (vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 17) - keines Angriffs von
Seiten des Täters, da dieser jahrelang "leere" (UA S. 24) Todesdrohungen
ausgestoßen hatte. Arg- und Wehrlosigkeit sind faktische, aber keine normati-
ven Begriffe (vgl. insoweit aber BGHSt 48, 207, 210 ff.). Anders als in dem vom
4. Strafsenat entschiedenen Fall (Urt. vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03 =
BGH NStZ-RR 2004, 234 = StraFo 2004, 249) rechnete Z. Ö. nach den Urteils-
feststellungen mit keinem tätlichen Angriff. Objektiv ist das Mordmerkmal Heim-
tücke daher gegeben.
b) Der Tatrichter erörtert jedoch bei der Verneinung des Ausnutzungs-
bewußtseins des Angeklagten rechtsfehlerhaft einen wesentlichen Umstand
nicht. Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, daß
der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage
des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich
bewußt ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlo-
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sen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR
145/04).
Z. Ö. hatte unmittelbar vor der Schußabgabe gegenüber dem 11jährigen Tat-
zeugen Ö. "auf sein Flehen erklärt, daß er keine Angst zu haben brauche, es
werde nichts passieren" (UA S. 24). Der Angeklagte schoß nach den Feststel-
lungen unter anderem deshalb, weil er die Aussage der Geschädigten Z. Ö.,
"daß er sowieso nicht schießen werde, als Kränkung empfand" (UA S. 24). Mit
dieser Feststellung ist die Annahme der Kammer, es sei mit der erforderlichen
Sicherheit nicht feststellbar, daß der Angeklagte sich bewußt war, daß die Ge-
schädigte Z. Ö. nicht mit einem Schuß rechnete (UA S. 25), nicht - jedenfalls
nicht ohne nähere Begründung - zu vereinbaren. Denn der Angeklagte hatte
von dem Opfer gerade vernommen und dies realisiert, daß dieses nicht mit ei-
ner Tätlichkeit rechnete, vielmehr arg- und wehrlos war. Gerade den Umstand,
daß das Opfer seine Drohung nicht ernst nahm, hatte er als Kränkung empfun-
den. Es hätte daher näherer Darlegung durch den Tatrichter unter Berücksich-
tigung des aufgezeigten wichtigen Umstandes bedurft, daß der Angeklagte
gleichwohl sich der Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose
Lage nicht bewußt war.
Denn wenn das Landgericht meint, Zweifel nicht überwinden zu können,
obwohl die subjektiven Merkmale der Heimtücke aufgrund des äußeren Tat-
hergangs naheliegen, müssen bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen
Tatumstände in die Betrachtung einbezogen werden, die gegen diese Zweifel
sprechen können (vgl. u.a. Senatsurteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01).
Dies ist hier nicht geschehen.
Beim Angeklagten konnte zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, seine Einsichtsfähigkeit war aber in
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keiner Weise eingeschränkt. Auch eine affektive Erregung, selbst wenn sie zu
einer im Sinne von § 21 StGB erheblichen Einschränkung der Steuerungsfä-
higkeit führt, steht einem Ausnutzungsbewußtsein nicht grundsätzlich entgegen
(vgl. u.a. Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 34 a m.w.N.).
c) Daß der Angeklagte den Tötungsentschluß möglicherweise auch in
die Tat umgesetzt hätte, wenn er das Opfer nicht im Zustand der Ahnungs- und
Schutzlosigkeit angetroffen hätte, stellt die Erfüllung des Mordmerkmals nicht
in Frage (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 457/03 =
NStZ-RR 2004, 139).
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Der Senat hat auch die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), da diese im subjektiven Bereich von den
Rechtsfehlern berührt sind und nicht ausschließbar ist, daß hierzu auch objek-
tive Umstände in der neuen Hauptverhandlung anders festgestellt werden. So
liegt es in der konkreten Situation - trotz der von der Kammer hierfür gegebe-
nen Begründung - nicht nahe, daß Z. Ö. nicht mit einem tätlichen Angriff durch
den Angeklagten rechnete.
IV.
Der neue Tatrichter wird näher darzulegen haben, weshalb beim Ange-
klagten bei Begehung der Tat die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert
war. Da der Tatrichter zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB vor
allem auch auf die affektiv angespannte Situation abgestellt hat, wird insbe-
sondere zu erläutern sein, inwieweit der Annahme eines Affektes die
"Vorkonstituierung der Handlung" entgegensteht.
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Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer