Urteil des BGH vom 19.01.2005

BGH (aufenthaltsort, durchführung, strafsache, jugendgericht, sache, anhörung, untersuchung, staatsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 430/04
2 AR 281/04
vom
19. Januar 2005
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
Az.: 602 Js 1391/03 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach-Rheydt
Az.: 14 Cs (602 Js 1391/03) 2/04 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Az.: 452 Ds 606 Js 47428/04 Jug Amtsgericht Fürth
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-
gericht - Jugendgericht - Fürth zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der in §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grund-
satz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen
Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Er-
schwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ
1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Diese Voraus-
setzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern
eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsge-
richt Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorlie-
gende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann."
- 3 -
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck