Urteil des BGH vom 25.01.2008

BGH (schuldner, einverständnis, verkauf, aussicht, erwerber, abtretung, notwendigkeit, anordnung, ermessensausübung, vertragsschluss)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 81/09
vom
17.September 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. März 2009
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit
erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der ange-
fochtenen Entscheidung.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-
machten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
1
1. Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem
Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwer-
degericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zu-
ständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist.
2
- 3 -
Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung
bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zu-
ständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit
des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06,
WM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in
München anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der An-
tragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsmaßnahmen erfor-
derlich, denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Außenwirkung
zukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über
Immobilienvermögen verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am
17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zustän-
digkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP
2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des
Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne
Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels
einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
3
2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht
zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen
den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist.
4
Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem
Erwerber F. H. mündlich in Aussicht genommen, aber aus-
weislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar
2008 von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einver-
ständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner gerichte-
ten Schreiben vom 14. März 2008 hat die Gläubigerin einen Verkauf "per Hand-
5
- 4 -
schlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen
Bestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen er-
teilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund
eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sach-
lage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des Beru-
fungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensausübung durch das
Beschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird
ein Zulassungsgrund nicht dargetan.
6
Ganter Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -