Urteil des BGH vom 11.06.2008

BGH (wahrung der frist, eigenes verschulden, stpo, antrag, begründung, form, verschulden, frist, krankenhaus, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 211/08
vom
11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 2. November 2007 vom Vor-
wurf der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freigespro-
chen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet. Durch Beschluss vom 12. März 2008 hat es seine rechtzeitig eingelegte
Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht
begründet worden war. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am
19. März 2008 "Widerspruch" eingelegt.
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Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig,
aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die
Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das
Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsan-
trag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das
am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2
StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist,
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dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur
Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
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Appl Schmitt