Urteil des BGH vom 24.08.2010

BGH (freiheitsstrafe, verhältnis, nachprüfung, grund, nachteil, freiheitsentziehung, sache, antrag, vergewaltigung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 330/10
vom
24. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 4. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in
dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott