Urteil des BGH vom 19.12.2002

BGH (zpo, zustellung, bundespatentgericht, botschaft, marke, anmeldung, patent, beschwerde, unterscheidungskraft, vorschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 30/02
vom
19. Dezember 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 30 196.4
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 30. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Mit der am 15. Mai 2001 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmel-
derin die Eintragung der Wortmarke "BRAND-TARGET-SYSTEM" in das Mar-
kenregister für die Dienstleistungen
"Erarbeiten von neuen Marken unter Berücksichtigung der Marken-
wirkung auf dem beabsichtigten Einsatzgebiet der Marke; Pflege
bereits bestehender Marken einschließlich der Ermittlung der Bot-
schaft des Markenkerns und Förderung der Marke durch diese Bot-
schaft mittels zur Auswahl vorgeschlagener und zur Verwendungs-
reife gebrachter Anzeigen, Fernsehwerbung, Direktmail, Internet,
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Intranet, CD-Rom, Public-Relation Aktionen; Begleitung vom Roh-
entwurf bis zur Kundenakzeptanz des ausgewählten Entwurfs".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. Vor dem Bun-
despatentgericht war die Anmelderin sowohl durch die Patentanwälte K.
als
auch
durch
die
Rechtsanwälte
Kr.
als Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Die Beschwerdeentscheidung
ist den Patentanwälten am 26. Juli 2002 und den Rechtsanwälten
Kr. am 30. Juli 2002 zugestellt worden.
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts wendet
sich die Anmelderin mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der
sie eine Versagung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren rügt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 85
Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde
beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen, vor dem sich die Beteiligten
durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
müssen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin sind nicht beim Bun-
desgerichtshof zugelassen.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem erst nach Ablauf der Rechtsbe-
schwerdefrist von einem Monat eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Das
Rechtsmittel ist auch aus diesem Grunde unzulässig.
Die Rechtsbeschwerdefrist begann mit der Zustellung der Beschwerde-
entscheidung des Bundespatentgerichts zu laufen (§ 79 Abs. 1 Satz 5, § 85,
§ 94 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 8 Abs. 1 VwZG). Sind - wie im Streitfall - im
Verfahren vor dem Bundespatentgericht mehrere Verfahrensbevollmächtigte für
einen Beteiligten bestellt, kann die Zustellung an jeden von ihnen wirksam be-
wirkt werden (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 84 Satz 1 ZPO). In diesem Fall
setzt die zeitlich erste wirksame Zustellung den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist
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in Gang (vgl. BGHZ 112, 345, 347; BVerwG NJW 1998, 3582; Zöller/Voll-
kommer, ZPO, 23. Aufl., § 84 Rdn. 1; MünchKomm.ZPO/v. Mettenheim,
2. Aufl., § 84 Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 84 Rdn. 4). Die Rechts-
beschwerdefrist, deren Lauf mit der ersten Zustellung am 26. Juli 2002 begon-
nen hat, ist am 26. August 2002 abgelaufen. Die erst am 30. August 2002 ein-
gelegte Rechtsbeschwerde ist somit verspätet.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert