Urteil des BGH vom 09.01.2004

BGH (grund, nachteil, gesetz, rechtsmittel, nachprüfung, beschwerde, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 442/03
vom
9. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 gemäß §§ 305 a
Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Februar 2003 und ihre Beschwerde gegen
den Bewährungsbeschluß vom 21. Februar 2003 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat und der Bewährungsbeschluß dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck