Urteil des BGH vom 06.12.2005

BGH: abmahnung, unlauterer wettbewerb, geschäftsbeziehung, verfügung, abgabe, kanal, zusammenarbeit, leiter, mittäterschaft, wiederholungsgefahr

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 28/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Nr 10 UWG, § 17 UWG, §
18 UWG
(Unlauterer Wettbewerb: Voraussetzungen einer
Schutzrechtsverwarnung und wettbewerbswidrigen,
unberechtigten Abmahnung)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Schutzrechtsverwarnung und wettbewerbswidrigen,
unberechtigten Abmahnung.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Die zur selben Unternehmens-Gruppe wie die frühere Verfügungsbeklagte zu 1.
gehörenden Firmen A, O1, und B GmbH, O2, nehmen die Verfügungsklägerin
(nachfolgend: Klägerin) wegen urheberrechtswidriger und wettbewerbswidriger
Benutzung von Konstruktionsdateien in Anspruch. Zwischen diesen Parteien
werden mehrere Zivilrechtsstreitigkeiten vor dem Land- und dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführt.
In der Sache 2/3 O 460/01 hat das Landgericht Frankfurt am Main durch
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 25.09.2003 den vorgenannten A/B-
Unternehmen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
zuerkannt. Die Berufung der Verfügungsklägerin blieb im Wesentlichen ohne Erfolg
(Senatsurteil vom 08.03.2005 - 11 U 57/03). Die gegen dieses Urteil eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich
zurückgewiesen (Beschluss vom 24.11.2005 - I ZR 64/05).
Der Verfügungsbeklagte zu 1 ist Vizepräsident, der Verfügungsbeklagte zu 2 (
künftig: Beklagte zu 1 und 2 ) Präsident und Vorstandsvorsitzender der
kanadischen Muttergesellschaft der Verfügungsklägerin in dem vorstehend
bezeichneten Verfahren. Vor dem Hintergrund jenes Rechtsstreits verfasste der
Beklagte zu 2 unter dem 30.11.2004 ein Schreiben an den Leiter der
Rechtsabteilung der C, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 3 - 17 GA I Bezug
genommen wird. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) hat die Beklagten
deshalb wegen unberechtigter Schutzrechts- bzw. Abnehmerverwarnung auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag zunächst
mit einstweiligen Verfügungen vom - Beschluss vom 22.12.2004 /10.01.2005 -
stattgegeben und den Beklagten - soweit im Berufungsrechtszug noch von
Interesse - untersagt
2. Abnehmern der Verfügungsklägerin gegenüber zu behaupten, sie beteiligten
sich an einer unlauteren Ausnutzung der Technologie der A auf dem Gebiet der
Heißkanal-Spritzgieß-Systeme , wenn sie Produkte der Verfügungsklägerin
vertreiben, und/oder Abnehmer der Verfügungsklägerin aufzufordern, die A
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vertreiben, und/oder Abnehmer der Verfügungsklägerin aufzufordern, die A
angesichts deren gewerblicher Schutzrechte über Absichten zur Fortsetzung der
Geschäftsbeziehung mit der Verfügungsklägerin zu informieren, insbesondere,
wenn dies mit Aussagen wie in dem Tenor der Verfügungsbeschlüsse vom
22.12.2004 und 10.01.2005 zu I.1. wiedergegebenen Schreiben und dessen
Anlagen geschieht.
Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweiligen
Verfügungen mit dem angegriffenen Urteil teilweise, nämlich in Punkt 1., bestätigt
und zu Punkt 2. aufgehoben.
Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie
vorträgt:
In dem angegriffenen Schreiben vom 30.11.2004 werde der Eindruck erweckt, dass
es um die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gehe, die einen Rechtsverstoß
allein aufgrund des Vertriebs von X-Produkten einschließe. Ein Hinweis darauf, dass
lediglich eine Beteiligung des Adressaten an der Herstellung von X-Produkten
beanstandet werde, fehle. Die Auffassung des Landgerichts, das Schreiben richte
sich gegen den Adressaten in seiner Funktion als Mithersteller der X-Produkte,
finde in dem Schreiben selbst damit keine Stütze. Entsprechendes ergebe sich
aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.02.2005, wo die Beklagten
den Adressaten des beanstandeten Schreibens selbst ausdrücklich als Abnehmer
bezeichneten. Die Beklagten hätten eine Herstellung durch den Adressaten des
Schreibens nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Zuletzt hätten sie
ihn nur noch als Vertriebspartner der Klägerin dargestellt. Eine Wiederholungs-
bzw. Erstbegehungsgefahr werde auch nicht aufgrund von Verlautbarungen der
Presse oder der Klägerin selbst ausgeschlossen. Soweit dort Abnehmer als
"Systempartner“ bezeichnet würden, ersetze die Bezeichnung keinen
substantiierten Vortrag zur Einbeziehung in die Verwendung von
Konstruktionsdateien der Klägerin. Insbesondere ergebe sich kein Hinweis auf eine
einschlägige Mittäterschaft, weil die Konstruktionszeichnungen Bestandteil der von
der Klägerin an die Kunden herausgegebenen Handbücher seien und kein
geheimes Know-how darstellten.
Das Landgericht habe übersehen, dass sie, die Klägerin, bestritten habe, dass den
Abnehmern im Rahmen der Zusammenarbeit Konstruktionszeichnungen zur
Verfügung gestellt worden seien. Damit sei eine gemeinsame Herstellung von X-
Werkzeugen bestritten, weil eine Herstellung ohne Konstruktionszeichnungen nicht
möglich sei.
Ob die Klägerin (vermeintlich) geheimes Know-how von A/B widerrechtlich verwerte,
könne für den Rechtsstreit dahinstehen. Die Adressaten des angegriffenen
Schreibens seien Abnehmer von Heißkanal-Spritzgieß-Systemen aus der
Herstellung der Klägerin, die sie in eigene komplexere Anlagen einbauten. Das
beanstandete Schreiben sei eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, weil A/B
Urheberrechte an den Werkzeugen geltend mache, die nicht bestünden. Die
Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich schließlich auch daraus, dass die Beklagten in
den beanstandeten Schreiben nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegten,
aufgrund welcher konkreten Sachverhalte sie meinen, die Abnehmer der
Antragstellerin in Anspruch nehmen zu können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil vom 03.05.2005 abzuändern und die einstweiligen Verfügungen vom
22.12.2004 (gegen den Beklagten zu 2) und vom 10.01.2005 (gegen den
Beklagten zu 3) - letztere in der Fassung des Berichtigungsbeschusses vom
12.04.2005 - zu bestätigen und die Verfügungsbeklagten zu verurteilen,
Abnehmern der Verfügungsklägerin gegenüber zu behaupten, sie beteiligten sich
an einer unlauteren Ausnutzung der Technologie der A auf dem Gebiet der
Heißkanal-Spritzgieß-Systeme , wenn sie Produkte der Verfügungsklägerin
vertreiben, und/oder Abnehmer der Verfügungsklägerin aufzufordern, die A
angesichts deren gewerblicher Schutzrechte über Absichten zur Fortsetzung der
Geschäftsbeziehung mit der Verfügungsklägerin zu informieren, insbesondere,
wenn dies mit Aussagen wie in dem Tenor der Verfügungsbeschlüsse vom
22.12.2004 und 10.01.2005 wiedergegebenen Schreiben und dessen Anlagen
geschieht.
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Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis. Sie meinen, es
liege weder eine Abnehmerwarnung vor, noch wende sich das Schreiben an
Abnehmer/Kunden der Klägerin, sondern an "technische Kooperationspartner“. Zu
Unrecht habe das Landgericht deshalb das Schreiben überhaupt als
Abnehmerverwarnung aufgefasst. Eine Abmahnung sei nicht erklärt worden.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die einstweiligen Verfügungen vom 22.12.2004 und vom
10.01.2005 hinsichtlich des allein noch streitigen Tenors zu Punkt 2. zu Recht
aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit
zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob es - wie das Landgericht
angenommen hat - an einer Wiederholungsgefahr deshalb fehlt, weil die
Adressatin des Schreibens vom 30.11.2004 keine Abnehmerin, sondern
Kooperationspartnerin der Klägerin ist.
Die Berufung hat nämlich schon deshalb keinen Erfolg, weil das Schreiben vom
30.11.2004 weder eine unrechtmäßige Schutzrechtsverwarnung noch eine
unberechtigte Abmahnung darstellt.
1.) Da die Beklagten in dem angegriffenen Schreiben vom 30.11.2004 ausdrücklich
ausführen, es könne mit einem hohen Grad an Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass X vertrauliches Know-how von A/B widerrechtlich verwerte, liegt der
Fall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht vor. Die Beklagten
beanstanden den Verrat von Geheimnissen durch die Entwendung von Unterlagen.
Verwarnungen wegen Geheimnisverrats (§ 17 UWG) oder Vorlagenfreibeuterei (§
18 UWG) sind keine Schutzrechtsverwarnungen, sondern wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen (Omsels in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG § 4 Nr. 10
Rn. 160; OLG Hamburg MD 03, 341, 345). Von einer typischen
Schutzrechtsverwarnung ist daher nicht auszugehen. Soweit die Klägerin geltend
macht, die Beklagten berühmten sich auch urheberrechtlicher Ansprüche, kommt
dies in jenem Schreiben an keiner Stelle hinreichend deutlich zum Ausdruck. Zwar
wird dort auf einen gegenwärtigen Rechtsstreit verwiesen, dessen Gegenstand die
"geistigen Eigentumsrechte von A/B“ auf dem Gebiet der Formwerkzeug- und
Heißkanaltechnologie sind. Der Begriff "geistige Eigentumsrechte“ wird hier jedoch
ersichtlich unspezifisch verwendet, während in den weiteren Passagen des
Schreibens eindeutig auf die widerrechtliche Verwertung vertraulichen Know-hows
abgestellt wird.
Ungeachtet dessen enthält das Schreiben auch dem Inhalt nach keine
Schutzrechtsverwarnung. Von der Schutzrechtsverwarnung abzugrenzen sind
bloße Berechtigungsanfragen oder Hinweise auf die Verletzung von
Ausschließlichkeitsrechten. Die Abgrenzung zur Schutzrechtsverwarnung erfolgt
danach, wie der Empfänger das Anliegen unter den Umständen des konkreten
Einzelfalls verstehen muss: als ernsthafte und endgültige Forderung, ein
bestimmtes Verhalten sofort einzustellen, weil es ein Schutzrecht verletzt, oder als
Aufforderung, sich über das Schutzrecht und eine Schutzrechtsverletzung
Gedanken zu machen und ggf. zu einer möglichen Schutzrechtsverletzung zu
äußern.
Die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Androhung
gerichtlicher Schritte sind für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung zwar
hinreichende, aber nicht notwendige Bestandteile. Die ernsthafte und endgültige
Unterlassungsforderung kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die
Behauptung eigener Nutzungsrechte mit der Aufforderung zur Stellungnahme
reicht allerdings nicht aus (Omsels a. a. O. Rn. 161). In dem angegriffenen
Schreiben vom 30.11.2004 ist ausdrücklich von einer "Befürchtung“ die Rede, dass
die Adressatin "möglicherweise“ an der gewerblichen Verwendung von X-Produkten
beteiligt sei, bei denen von A/B-Technologie Gebrauch gemacht werde. Zur
genaueren Darstellung wird auf das beiliegende Memorandum des europäischen
Patentdirektors der Beklagten verwiesen. Abschließend wird die Adressatin
aufgefordert, ihre "Absichten hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zu X unter
Achtung der geistigen Eigentumsrechte“ mitzuteilen.
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Nach allem ist das Schreiben - jedenfalls aus der Sicht des Empfängerhorizonts -
nicht als Schutzrechtsverwarnung, sondern als eine Aufforderung zur
Stellungnahme zu werten. Dementsprechend hat die Adressatin auch reagiert und
den Beklagten unter dem 3.12.2004 mitgeteilt, man sehe derzeit keine
Notwendigkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
2.) Eine unberechtigte Abmahnung kann - auch wenn es nicht um eine
Schutzrechtsverwarnung geht - allerdings gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das
ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder
rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände
hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden
Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße
Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus. Es ist dem
Abmahnenden, der möglicherweise die näheren Umstände nicht kennt, nicht
zuzumuten, lediglich aufgrund rechtlicher Zweifel eine Abmahnung zu unterlassen
( Köhler /Piper, UWG, 3. Aufl. § 1 Rn. 479; Omsels a.a.O. Rn. 153 ).
a) Bei dem Schreiben vom 30.11.2004 handelt es sich schon nicht um eine
Abmahnung. Eine Abmahnung setzt voraus, dass die konkrete Verletzungsform so
genau angegeben wird, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und
rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Die
Abmahnung muss ferner das Verlangen nach Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens
enthalten, wenn und soweit solche Verpflichtungen erforderlich sind, um die
Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr zu beseitigen (Köhler/Piper UWG, a.a.O.
vor § 13 Rn. 180 f.; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig a. a. O. § 12
Rn. 43).
Danach erfüllt das Schreiben vom 30.11.2004 schon die inhaltlichen Kriterien an
eine Abmahnung nicht. Die Aufforderung, sich zur Fortsetzung der
Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin zu erklären, stellt - entgegen der
Auffassung der Klägerin - keine Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung dar. Dem Schreiben vom 30.11.2004 fehlt gerade das
erforderliche ernsthafte und endgültige Unterlassungsbegehren.
b) Ungeachtet dessen wäre nicht von einer wettbewerbswidrigen unberechtigten
Abmahnung auszugehen. Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen auch durch
objektiv unberechtigte Abmahnungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf
das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen sind. Für den
Vorwurf des Geheimnisverrats oder der Vorlagenfreibeuterei in diesem Bereich gilt
grundsätzlich nichts anderes (OLG Hamburg MDR 03, 345).
c) Nichts anderes ergibt sich hier daraus, dass die Beklagten nicht die Klägerin als
unmittelbare Wettbewerberin, sondern deren Abnehmerin /Kooperationspartnerin
angeschrieben haben. Zwar kann auch eine externe Abmahnung gegenüber
einem Dritten, der als potentiell Mitverantwortlicher angesprochen wird, geeignet
sein, das Verhalten des Dritten zum Nachteil des Wettbewerbers zu beeinflussen.
Das gilt zumindest dann, wenn die Abmahnung trotz überzeugender
Gegenvorstellung aufrechterhalten wird ( Köhler/Piper a.a.O. Rn. 480 ). Daran fehlt
es jedoch hier ebenfalls. Selbst wenn man das Schreiben vom 30.11.2004 als
unberechtigte Abmahnung werten wollte, zeigt die Reaktion der Adressatin
keineswegs, dass sie sich hiervon in ihrem wettbewerblichen Verhalten zum
Nachteil der Klägerin beeinflussen lassen könnte. Wie dargelegt, hat die Adressatin
noch nicht einmal die erbetene Stellungnahme für erforderlich gehalten.
3.) Ist nach allem das Schreiben nicht als Schutzrechtsverwarnung oder
Abmahnung, sondern lediglich als eine Aufforderung zur Stellungnahme zu werten,
so ist es weder unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten
Schutzrechtsverwarnung noch demjenigen der unberechtigten Abmahnung
wettbewerbswidrig und stellt keinen unberechtigten Eingriff in den Gewerbebetrieb
dar.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher zu
Recht abgelehnt. Die Berufung war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.