Urteil des BGH vom 06.11.2006

BGH (aufschiebende wirkung, zulassung, antragsteller, beschwerde, rechtsanwaltschaft, verfügung, antrag, hauptsache, vorinstanz, billigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 84/05
vom
6. November 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin
Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am
6. November 2006
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1938 geborene Antragsteller war zunächst bis 1988 als Rechtsan-
walt tätig, 1989 verzichtete er auf seine Zulassung. Er wurde sodann am
29. Juni 2000 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom
3. November 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit aus gesundheitli-
chen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichte-
ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-
wiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen
Beschwerde gewandt.
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Der vorab gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir-
kung seiner Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Antragsgegnerin die
sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hatte, ist durch den Senats-
beschluss vom 10. Januar 2006 - AnwZ(B) 84/05 zurückgewiesen worden.
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Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom
3. Mai 2006 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestands-
kräftig. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben daraufhin das Verfah-
ren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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II.
Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden
ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem An-
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tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungs-
erklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 AGH 28/04 -