Urteil des BGH vom 09.02.2009

BGH (antragsteller, zulassung, zpo, wirkung, rechtsanwaltschaft, ankündigung, vermögensverfall, rechnung, vorinstanz, ermessen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 108/06
vom
9. Februar 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr.Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechts-
anwalt Dr. Braeuer
am 9. Februar 2009 beschlossen:
Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das
Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und
Rechtsanwalt R. S. , Sch. , beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-
der aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr
insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar
2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden war.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
Beschluss vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige
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Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das Insolvenz-
gericht gemäß § 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefrei-
ung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgrün-
de nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter
Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen. Mit Bescheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre Wider-
rufsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Ver-
fahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
1. Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs sei-
nes Antrags gemäß § 14 FGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung seines
Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Bewilli-
gungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits
vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbe-
scheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B)
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2. Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem
Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die
Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem An-
tragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der An-
tragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuer-
legen. Hierfür war leitend, dass einerseits der Vermögensverfall erst im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung
entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverzüglich
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durch Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. hierzu
Senat, Beschl. vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794).
Ganter Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Kappelhoff
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2006 - AGH 4/04 -