Urteil des BGH vom 20.05.2010

BGH (zpo, höhe, unangemessenheit, vergütung, veröffentlichung, nachweis, sicherung, lasten, begründung, beweisaufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 223/08
vom
20. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
21.318,13 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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1. Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Form
der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Mängel geprüft. Ein
durchgreifender Zulassungsgrund hat sich hierbei nicht ergeben.
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2. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
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hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob
die Festlegung einer Honorargrenze in Höhe der fünffachen gesetzlichen Ge-
bühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafrecht nur bei Annahme
ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer Umstände im Einzelfall überschritten
werden darf. Inzwischen hat der Senat diese Frage im Anschluss an die Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts (AnwBl. 2009, 650, 653) in der Wei-
se entschieden, dass es bei der Grenze grundsätzlich verbleibt, die Entkräftung
der von ihr ausgehenden tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit der
Vergütung jedoch nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht
werden darf. Deshalb reicht es aus, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt,
dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller
Umstände gleichwohl angemessen ist (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR
18/09, NJW 2010, 1364, 1368 Rn. 49 f zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ;
vgl. auch BVerfG, aaO S. 653). Mit dieser Entscheidung des Senats ist die
Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.
3. In einem solchen Fall kann die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die ange-
fochtene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten
Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03,
NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO 3. Aufl. § 544 Rn. 25). Im Streitfall
ist dies jedoch nicht der Fall. Die durch die Rechtsanwaltskammer Köln sach-
verständig beratenen Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Unangemes-
senheit die vom Senat geforderte Gesamtabwägung bereits vorgenommen. Die
Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierbei Gesichtspunkte zu
Lasten des Beklagten zu 2 übergangen worden sind, welche die vereinbarte
Zusatzvergütung von 25.000 € für die beiden Verhandlungstage mit einem von
dem Beklagten zu 2 selbst bezifferten Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden
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(einschließlich der Rechtsgespräche zwischen den Beteiligten zur Abkürzung
der Beweisaufnahme, Vor- und Nachbesprechungen sowie der Hin- und Rück-
fahrten) in voller Höhe als angemessen erscheinen lassen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 02.05.2008 - 8 O 36/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2008 - 17 U 50/08 -