Urteil des BGH vom 11.11.2010

BGH (zpo, sache, aufhebung, rechtsmittel, berufungssumme, gerichtskosten, bezug, gkg, verbindung, unterliegen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 113/10
vom
11. November 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der
29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Kostenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
543,63 €.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amts-
gerichts vom 7. August 2009 wegen Nichterreichens der Berufungssumme
(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die
Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-
te Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur
Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.;
,
12. Juli 2004 - ; Beschluss vom 7. April 2005
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schwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt
f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolg-
te Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar
2005 - V ZR 99/05, MDR 2005, 705; Beschluss vom 16. September 2010
- V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR
2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den
die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach
BGH, Beschluss vom 14. Juni
2010 - II ZB 20/09, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. September
2010 - V ZB 95/10, aaO). Nach hat das
Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den
das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist
es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Be-
schwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine
Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt,
liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die
Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss
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vom 11.
Mai 2006 -
V ZB 70/05, FamRZ
2006, 1030; Beschluss vom
16. September 2010 - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005
- , aaO). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende
tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Ent-
scheidung auch nicht in Verbindung mit den in Bezug genommenen Beschlüs-
sen entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen
Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich
mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens
zu befassen.
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III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das
Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf
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Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 07.08.2009 - 215 C 45/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 24.02.2010 - 29 S 162/09 -