Urteil des BGH vom 13.12.1974

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 105/03
Verkündet am:
16. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 2 (Bf); MedaillVO § 3 Satz 1 (Verordnung über die Herstellung und
den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 - BGBl. I, 3520)
§ 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und
Marken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber
von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des
Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer
die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer
Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Ver-
ordnung nicht erlaubte Chips verwenden.
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BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - OLG München
LG Augsburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom
12. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten. Bei die-
sen konnten durch den Einwurf von 1-DM-Münzen kleinere Spielsachen und
Kaugummis ausgelöst werden. Die Beklagte vertrieb sogenannte "Eikachips",
Kunststoffmarken, die als Auslöser für Einkaufswagen verwendet werden konn-
ten. Diese hatten die Abmessungen von 1-DM-Münzen und entsprachen damit
nicht den Anforderungen von § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über
die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember
1974 (im Folgenden: Medaillenverordnung, Medaillen-VO).
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Mit den Kunststoffmarken ließen sich die Warenautomaten der Kläger,
die nur mit einem mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet wa-
ren, ebenso betätigen wie mit 1-DM-Münzen. In dem Zeitraum vom 1. Januar
1999 bis zum 30. Juni 2001 fanden sich in den Automaten der Kläger eine Viel-
zahl von Eikachips. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen
durch den Einwurf der Chips anstatt regulärer Geldmünzen entstandenen
Schadens, ferner Feststellung der Verpflichtung, auch zukünftigen Schaden zu
ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsge-
richt hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2003,
1409 f. veröffentlicht ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Kläger nach
§ 823 Abs. 2 BGB bereits deswegen aus, weil § 3 Satz 1 der Medaillenverord-
nung kein Schutzgesetz zugunsten der Betreiber und Aufsteller von Automaten
darstelle. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Ähnlich wie bei § 267 StGB, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen solle, diene die Medaillenverordnung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Die vom
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Bundesgerichtshof zum Schutzgesetzcharakter des § 267 StGB entwickelten
Grundsätze griffen somit auch hier. Zwar solle § 3 Satz 1 Medaillen-VO gerade
auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Münzverkehrs in Automaten si-
cherstellen. Damit sei aber nur das allgemeine öffentliche Interesse daran ge-
schützt, mit Münzen in Automaten auch bei rein mechanischer Prüfung mit ei-
ner gewissen Zuverlässigkeit bezahlen zu können. Der Schutz der jeweiligen
Automatenaufsteller und -betreiber vor betrügerischer Verwendung von Marken
und Medaillen sei damit jedoch nur reflexartig verbunden und so schwach und
undeutlich ausgeprägt, dass nicht angenommen werden könne, die Medaillen-
verordnung sei auch direkt auf den Schutz von Vermögensinteressen konkreter
Personen ausgerichtet.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den
Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-
dung mit § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von
Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I, 3520) dem Grunde
nach zu.
1. § 3 Satz 1 Medaillen-VO ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
BGB. Schutzgut der Vorschrift ist zwar im Ausgangspunkt die Sicherheit des
Geld- und Zahlungsverkehrs. Diese umfaßt indes insbesondere auch die Si-
cherheit des beim Verkauf oder bei sonstigen Leistungen durch Automaten be-
triebenen Zahlungsverkehrs. Auch das Vermögen des einzelnen Automaten-
aufstellers ist geschützt.
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a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm,
die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen
oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechts-
gutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt
und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des
Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verlet-
zung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder be-
stimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß
die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll,
mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben.
Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern.
Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm
als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbe-
reich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197,
199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 ff.; ferner
BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.).
b) Bei diesem Verständnis ist § 3 S. 1 Medaillen-VO ein Gesetz zum
Schutz der Automatenaufsteller, die durch die Verwendung von entgegen § 3
Satz 1 Medaillen-VO hergestellten Marken geschädigt werden.
aa) § 3 Medaillen-VO beruht auf der Grundlage des § 12 a des Gesetzes
über die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8. Juli 1950, BGBl. I, 323, in
der Fassung vom 15. August 1974, BGBl. I, 1942, 1943; im Folgenden:
MünzG). Danach wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Me-
daillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen be-
steht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder
sonst in den Verkehr gebracht werden. Mit der Medaillenverordnung vom
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13. Dezember 1974 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 3
Medaillen-VO lautet:
"Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 19,0 Milli-
metern oder mehr als 30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke
von weniger als 5 % oder aber mehr als 10 % ihres Durchmessers haben.
Satz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20 %
Gold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90 % Silber."
Von diesem Verbot sind in § 4 Abs. 1 Medaillen-VO u.a. ovale, elliptische
oder drei- bis sechseckige und auch solche kreisförmigen Marken und Medail-
len ausgenommen, die in ihrer Mitte ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern
aufweisen. Nach § 1 der Verordnung dürfen Medaillen und Marken nur herge-
stellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entspre-
chen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 ordnungswidrig im Sinne des § 11a
Abs. 4 MünzG.
bb) In § 3 Medaillen-VO und in der Ermächtigungsgrundlage des § 12a
MünzG ist das Vermögen der Automatenaufsteller als Verletzungsobjekt oder
als Objekt konkreter Gefährdung nicht genannt. Der Wortlaut der Vorschriften
läßt auch sonst nicht ohne weiteres erkennen, daß die Regelung individual-
schützenden Charakter haben soll. Der Charakter des § 3 Medaillen-VO als
Schutzgesetz zugunsten der Automatenaufsteller ergibt sich jedoch aus Sinn
und Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte.
§ 3 Satz 1 Medaillen-VO gehört zu den Normen, die den Geld- und Zah-
lungsverkehr schützen. Die Vorschriften der Medaillenverordnung ergänzen den
durch die Normen über die Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz (vgl.
Gramlich, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, § 11a MünzG
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Rn. 2; LK/Ruß, 11. Aufl., § 146 StGB Rn. 9 zu § 11a MünzG). Während die Fäl-
schung von Geld, d.h. von Geldscheinen und gültigen Münzen, in den §§ 146 ff.
StGB unter Strafe gestellt ist, soll die Medaillenverordnung mit der Androhung
von Bußgeld die Herstellung von Medaillen und Marken verhindern, die mit
Münzen verwechselt werden können (§ 12a MünzG). Die Geldfälschungsdelikte
stellen sich als Sonderfall der Urkundsdelikte dar (BGHSt 23, 229, 231;
NK/Puppe, Vor § 146 Rn. 1; SK-StGB/Rudolphi, vor § 146 Rn. 4, jeweils
m.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der allgemeine
Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vermögen des Einzelnen
nicht schützt und daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist
(Senatsurteil BGHZ 100, 13, 15). Darauf stellt das Berufungsgericht u.a. maß-
geblich ab. Die Revision meint dagegen, die Grundsätze jener Entscheidung
paßten im vorliegenden Fall nicht, weil die Schutzrichtung des § 3 Satz 1 Me-
daillen-VO unmittelbar und direkt auf die vorliegend gegebene Art und Weise
der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abziele. Dies erweist sich
als zutreffend.
(1) Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß deutliche Parallelen zwi-
schen dem Schutzzweck des § 267 StGB und dem des § 3 Medaillen-VO be-
stünden. So wie jene Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts-
verkehrs mit Urkunden schütze, sichere diese Vorschrift die Sicherheit und Zu-
verlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Sowohl durch eine Urkunden-
fälschung als auch durch einen Verstoß gegen die Medaillenverordnung könn-
ten individuelle Vermögensinteressen berührt werden. Doch bleibe der Schutz
dieser Individualinteressen in der Medaillenverordnung ebenso undeutlich wie
in § 267 StGB.
Für diese Argumentation mag die Nähe der Vorschriften der Medaillen-
verordnung zu den Geldfälschungsdelikten sprechen. Deren Schutzgut ist die
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Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs sowie das Vertrauen in diesen und
damit auch die Münzhoheit des Staates (BGHSt 42, 162, 169; Dreher/Kanein,
Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 67; Lackner/Kühl,
StGB, 24. Aufl., § 146 Rn. 1; LK/Ruß, 11. Aufl., vor § 146 StGB Rn. 6;
NK/Puppe, aaO, Rn. 2 ff ; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB,
26. Aufl., § 146 Rn. 1; Hefendehl, JR 1996, 353, jeweils m.w.N.); ein individuelle
Vermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird in der strafrechtlichen
Rechtsprechung und Literatur insoweit nicht diskutiert. Ob es sich generell ver-
bietet anzunehmen, auch die Individualinteressen bestimmter Empfängergrup-
pen von Falschgeld könnten als geschützt anzusehen sein, kann hier dahinste-
hen.
(2) Der aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Medaillen-VO ersichtli-
che vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck dieser Regelung ist jedenfalls
(auch) auf einen Schutz der Automatenaufsteller gerichtet. Dies ergibt sich
deutlich aus den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf einer Verord-
nung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 17. September 1928
(Reichsratsdrucksachen 1928, 110; umgesetzt in der Verordnung über die Her-
stellung von Medaillen und Marken vom 27. Dezember 1928, RGBl. 1929 I, 2).
Zu dessen § 3 Abs. 1, der in den wesentlichen Grundzügen § 3 Satz 1 der hier
in Frage stehenden Medaillenverordnung entsprach, heißt es dort:
"§ 2 Abs. 1 [gemeint ist § 3 Abs. 1 der letzten Entwurfsfassung] trifft Bestim-
mung über die Größenverhältnisse der Medaillen und Marken. Die Vorschrift
soll einmal verhüten, daß Marken oder Medaillen ... zur Täuschung des Publi-
kums als Münzen verwendet werden. Sie soll ferner aber auch die Interessen
des Automatenbetriebs schützen. Betrügerische Verwendungen namentlich von
wertlosen Marken sind in den zahlreichen Automaten der Reichspost, Reichs-
bahn, Kleinbahnen und sonstigen Wirtschaftsbetriebe nicht selten und haben
empfindliche Benachteiligungen der Automatenbesitzer zur Folge gehabt...
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Die Änderung der Durchmesserzahlen erschien deshalb notwendig, weil die
Zahl der Automaten mit Einwurf für 50-Reichspfennig- und 1-Reichsmark-
Stücke im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich zugenommen hat...
Sofern die Marken mit den Durchmessern von ... mm das Gewicht der Reichs-
münzen mit dem gleichen Durchmesser vermeiden ... erscheint eine Schädi-
gung sowohl des Publikums als auch der Automatenindustrie durch Verwen-
dung derartiger Marken ausgeschlossen, während andererseits den Interessen
der Marken verarbeitenden Industrie Rechnung getragen ist. Von einem Verbo-
te, Marken mit dem Durchmesser des 5-Reichspfennigstücks herzustellen, ist
abgesehen worden, mit Rücksicht auf die Marken herstellende Industrie, zumal
noch nicht erwiesen ist, daß das Verbot zum Schutze der Automaten unbedingt
erforderlich ist."
Zu § 3 (gemeint ist § 4 der letzten Entwurfsfassung) ist u.a. ausgeführt:
"Nach § 3 sollen alle Medaillen und Marken von ovaler oder drei- bis achtecki-
ger Form von dem Verbot im § 2 nicht betroffen werden, weil solche Medaillen
und Marken schon durch ihre Form sich von den Reichsmünzen unterscheiden
und sich für den Automaten nicht verwenden lassen ..."
Grund für das Verbot, den Geldmünzen nach der Größe vergleichbare
Medaillen und Marken herzustellen, war also explizit der Schutz der Automa-
tenaufsteller. Dem lag durchaus die Auffassung zugrunde, daß die gesetzliche
Grundlage (§ 14 Ziffer 2 des Münzgesetzes vom 30. August 1924, RGBl. II,
254) die Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs beabsichtigte, wozu
aber nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die "Freihaltung des Ver-
kehrs von münzähnlichen Zeichen" gehörte, die die "unbedingt notwendige
Übersichtlichkeit und Klarheit im Münzwesen beeinträchtigen, zu Betrügereien
Anlaß geben könnten und geeignet sind, den Münzfälschungen Vorschub zu
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leisten" (vgl. die Einleitung zur Entwurfsbegründung vom 17. September 1928,
aaO).
(3) Von den dargestellten Verordnungszielen haben sich die späteren
Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst. In den nachfolgenden Medaillenver-
ordnungen sind die verbotenen Maße von Medaillen und Marken den jeweils
gültigen und für die Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepaßt
worden. Angesichts des vom ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich
hervorgehobenen, später perpetuierten und bei der Art der getroffenen Rege-
lung auch einzig naheliegenden sinnvollen Ziels können die Ausführungen des
erkennenden Senats zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 267 StGB
(BGHZ 100, 13 ff.) hier nicht herangezogen werden. Die Annahme, der den Au-
tomatenaufstellern durch § 3 Medaillen-VO gewährte Schutz könne angesichts
vielfältiger anderer geschützter Interessen nur ein Reflex sein, der durch die
Befolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden könne, aber nicht in ihrem
spezifischen Aufgabenbereich liege, weshalb der Schutz "schwach" und "un-
deutlich" sei (so die Formulierung in dem Senatsurteil BGHZ 100, 13, 18 f. zu
§ 267 StGB), erschiene als verfehlt. Vielfältige andere möglicherweise ge-
schützte Interessen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich
und der Schutz ist nicht undeutlich ausgestaltet, sondern auf die mögliche Ver-
wendung der verbotenen Medaillen und Marken bei der Automatenbenutzung
geradezu zugeschnitten.
2. Sind hiernach die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach
bereits aus § 823 Abs. 2 BGB begründet, so kann dahinstehen, ob sie sich - wie
die Revision meint - auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nicht zu entscheiden
ist auch die in den Revisionsschriftsätzen der Parteien angesprochene Frage, in
welchem Umfang die Kläger zu entschädigen sind. Das Berufungsgericht hat
- von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht.
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Es wird dieser Frage, nachdem die Haftung zum Grunde zu bejahen ist, nun-
mehr nachzugehen haben.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll