Urteil des BGH vom 27.08.2008

BGH (rechtliches gehör, stpo, verletzung, antrag, zeitpunkt, raum, rechtsbehelf, vergewaltigung, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 444/08
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 27. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2008 die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. April 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 3. September 2009 hat
der Verurteilte „nachträgliche Anhörung gemäß §§ 33a, 356a StPO“ beantragt.
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Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung
nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gege-
ben. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist deshalb
in diesen Fällen nicht statthaft.
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Der Antrag, gemäß § 356a Satz 1 StPO zu verfahren, ist binnen einer
Woche ab Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, d.h.
hier ab Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung, zu stellen (§ 356a
Satz 2 StPO). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen
(§ 356a Satz 3 StPO). Da der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder dargetan
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noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht
nachgeprüft werden kann, ist der Antrag des Verurteilten schon unzulässig. Die
Einhaltung der Wochenfrist liegt hier auch fern. Die beanstandete Senatsent-
scheidung wurde am 1. September 2008 an den Verurteilten und seiner Vertei-
digerin versandt.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a
StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung
weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksich-
tigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch
des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
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Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf