Urteil des BGH vom 17.06.2010

BGH (stgb, actio libera in causa, medizinische indikation, grund, kokain, staatsanwaltschaft, strafkammer, einfluss, abhängigkeit, straftat)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 47/10
vom
17. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2010,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin für den
Angeklagten N. ,
Rechtsanwältin für den Angeklagten
S. E.-M. ,
Rechtsanwalt für den Angeklagten
R. E.-M.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 im gesamten
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen bezüglich der Angeklag-
ten S. und R. E.-M. werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten N. und S. E.-M.
wegen besonders schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und
acht Monaten (N. ) bzw. vier Jahren und vier Monaten (S. E.-M. ),
den Angeklagten R. E.-M. wegen (Wohnungseinbruchs-) Diebstahls in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen besonders
schweren Raubes und wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs
in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt; außerdem hat es gegen den Angeklagten R. E.-M. eine Sperre
für die Erteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet.
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- 4 -
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Un-
gunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Rechtsfolgenaussprüche - mit
Ausnahme der Anordnung nach § 69 a StGB - wirksam beschränkten Revisio-
nen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Sie rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beanstandet, dass das Landgericht bezüglich aller An-
geklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen ist
und die Strafrahmen jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Außerdem
wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht bezüglich der Angeklagten
S. und R. E.-M. eine Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt hat.
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, soweit sie sich ge-
gen die Strafaussprüche richten; im Übrigen sind sie unbegründet.
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I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begannen die jetzt 27 bzw.
26 Jahre alten Angeklagten S. und R. E.-M. im Alter von etwa
18 Jahren, regelmäßig das Schmerzmittel Tilidin in Form von Tropfen einzu-
nehmen, ohne dass dafür eine medizinische Indikation bestand; gelegentlich
konsumierten sie auch Drogen wie Kokain und Haschisch. Bei Tilidin handelt es
sich um ein Opioid, das auf Grund des Abhängigkeitspotentials bei nicht Opioid
(Morphin-, Heroin-)Gewohnten zur Abhängigkeit führen kann. Beide Angeklag-
ten sind mit der Zeit auch abhängig geworden.
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Der Angeklagte N. hatte in der Zeit von 2001 bis 2005 ebenfalls
regelmäßig Tilidin und Kokain konsumiert, dies aber während der anschließen-
den Haftzeit eingestellt. Nach seiner Haftentlassung im August 2008 kam es nur
einmal zum Konsum dieser Substanzen. Die Angeklagten N. und S.
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- 5 -
E.-M. hatten bereits vor dem hier abgeurteilten Tatgeschehen unter Tili-
din-Einfluss schwerwiegende Straftaten begangen.
2. Zu den Taten hat das Landgericht Folgendes festgestellt:
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a) Am 14. Juli 2008 brach der Angeklagte R. E.-M. in Berlin
zusammen mit einem Mittäter in eine Wohnung ein und entwendete verschie-
dene Gegenstände, um diese für sich zu behalten. Anschließend fuhr er in
Kenntnis dessen, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit einem
gemieteten Pkw auf öffentlichen Straßen vom Tatort weg. Zur Tatzeit stand er
nicht widerlegbar unter dem Einfluss vom Tilidin.
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b) Am 13. November 2008 gegen 6.00 Uhr begingen die drei Angeklag-
ten entsprechend einem zuvor gefassten, gemeinsamen Tatplan einen Raub-
überfall in einem Supermarkt in B. , wobei die Angeklagten S. und
R. E.-M. zwei Mitarbeiterinnen mit einem Küchenmesser (Klingen-
länge 20 cm) und einer Schreckschusspistole bedrohten. Sie erbeuteten Bar-
geld und Zigaretten im Wert von insgesamt etwa 5.645 €. Bei der Tat, zu deren
Begehung die Angeklagten eigens mit einem Pkw von Be. nach Baden-
Württemberg gefahren waren, trugen sie identische Kleidung und waren mit
Sturmhauben und zusätzlich mit schwarzen Wollmützen maskiert. In dem Fahr-
zeug, das mit anderen Kennzeichen versehen war, führten sie neben Wechsel-
kleidung auch eine Flasche Tilidin mit. Unmittelbar vor Begehung der Tat hatten
alle drei Angeklagten Tilidin konsumiert, der Angeklagte N. zusätzlich
noch Kokain.
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c) Bei der anschließenden Flucht führte der Angeklagte R. E.-
M. den Pkw, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Um dem dro-
henden polizeilichen Zugriff zu entkommen, beging er grob verkehrswidrig und
rücksichtslos eine Reihe besonders gefährlicher Verkehrsverstöße - unter ande-
rem benutzte er auf der Autobahn die Schwerlastspur entgegen der Fahrtrich-
tung, befuhr eine auf einen Rastplatz führende Einfahrtspur in falscher Rich-
tung, wendete auf der Autobahn und geriet in einer geschlossenen Ortschaft mit
einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h auf die Gegenfahrbahn -, wobei er
mehrfach andere Verkehrsteilnehmer und Sachen von bedeutendem Wert ge-
fährdete, teils sogar Sachschäden verursachte. Auch nachdem er mit zwei
Fahrzeugen kollidiert war, setzte er in Kenntnis des Unfallgeschehens die Fahrt
fort.
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3. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, dass die Steue-
rungsfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeiten auf Grund akuten Tilidin-
missbrauchs, zu dem beim Angeklagten N. noch ein akuter Kokainmiss-
brauch hinzukam, erheblich gemindert war. Sie hat daher für alle Angeklagten
die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bejaht und die
Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
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II.
Die Strafaussprüche haben keinen Bestand. Mit Erfolg wendet sich die
Staatsanwaltschaft gegen die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmen-
verschiebung.
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- 7 -
Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen jeweils den
nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu Grunde gelegt, weil es
nicht auszuschließen vermochte, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten
S. und R. E.-M. zu den Tatzeiten auf Grund akuten Tilidin-
missbrauchs, die des Angeklagten N. auf Grund akuten Tilidin- und Ko-
kainmissbrauchs erheblich vermindert war.
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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuld-
fähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgift-
süchtigen nur ausnahmsweise gegeben, und zwar - unter Umständen - dann,
wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt oder wenn lang-
jähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen
geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen bzw. der Angst
vor solchen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat
Drogen zu verschaffen (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 1991 - 3 StR
423/90, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 11 und vom 10. September 2003
- 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14, jeweils mit zahlreichen
Nachweisen).
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Dass eine dieser Voraussetzungen hier gegeben ist, hat das Landgericht
weder dargetan noch lässt sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe entnehmen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten bei Begehung der Straf-
tat(en) im Zustand eines akuten Rausches befunden haben. Das bei den Taten
gezeigte Leistungsbild spricht vielmehr gegen eine solche Beeinträchtigung: So
war der Angeklagte R. E.-M. nach dem Wohnungseinbruchsdiebstahl
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in der Lage, sich mit einem gemieteten Pkw vom Tatort zu entfernen; bei der
Raubtat sind die Angeklagten "in besonderer Weise gut organisiert vorgegan-
gen" (UA 17) und während der anschließenden Polizeifluchtfahrt hat der Ange-
klagte R. E.-M. ein beachtliches Leistungsverhalten gezeigt.
Dass der langjährige Tilidin- (und Kokain-) Missbrauch bei den Angeklag-
ten schwerste Persönlichkeitsveränderungen hervorgerufen hat, ist von der
sachverständig beratenen Strafkammer ebenso wenig festgestellt worden.
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Auch dafür, dass die Angeklagten unter dem Eindruck starker Entzugs-
erscheinungen oder aus Angst davor zu der Tat bzw. den Taten getrieben wor-
den sein könnten, enthält das Urteil keine tragfähigen Feststellungen. Die An-
geklagten S. und R. E.-M. haben vor dem Raubüberfall nicht
nur deswegen Tilidin eingenommen, um dessen enthemmende und euphorisie-
rende Wirkung eintreten zu lassen, sondern auch, um das körperliche Entzugs-
syndrom zu unterdrücken (UA 16). Dies macht deutlich, dass sie es gar nicht
erst zum Auftreten starker Entzugserscheinungen kommen ließen. Der Ange-
klagte N. wurde ausweislich der Feststellungen ebenfalls nicht durch
Entzugserscheinungen zur Tat getrieben, denn er hatte seit dem Jahre 2005
drogenfrei gelebt und erstmals wieder vor dem Überfall Tilidin und Kokain gera-
de aus dem Grund konsumiert, um "besonders leistungsfähig und ungehemmt
zu sein" (UA 16). Der Sonderfall, dass die Angst vor nahe bevorstehenden kör-
perlichen Entzugserscheinungen, die der Täter schon "grausamst" erlitten hat,
die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit rechtfer-
tigt, scheidet hier schon deswegen aus, weil die Angeklagten eine ausreichende
Menge Tilidin mit sich führten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13. Dezember
1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12).
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Soweit das Landgericht bei der Raubtat die Voraussetzungen des § 21
StGB möglicherweise im Hinblick darauf als gegeben angesehen hat, dass die
Angeklagten während der Tatausführung unter dem Einfluss von Tilidin, der
Angeklagte N. auch von Kokain, gestanden haben, hat es nicht bedacht,
dass diese Mittel zur Herbeiführung der enthemmenden und euphorisierenden
Wirkung erst eingenommen wurden, als die Angeklagten zur Begehung des
Raubüberfalls bereits entschlossen waren. Eine Einschränkung der Verantwort-
lichkeit zur Tatzeit ist dann aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa
ohne Bedeutung, da die Angeklagten durch die Verabredung und Planung der
später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand die
entscheidende Ursache für die Ausführung gesetzt haben (vgl. BGH, Urteile
vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 33; und vom 7. Juni 2000 - 2
StR 135/00; vgl. auch Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.,
§ 21 Rn. 11 m.w.N.).
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Im Übrigen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob in Anbetracht des-
sen, dass den Angeklagten als langjährigen Konsumenten die enthemmende
Wirkung des Präparats bekannt war und die Angeklagten N. und S.
E.-M. sogar schon wegen unter Tilidin-Einfluss begangener Gewaltdelik-
te verurteilt worden sind, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 49 StGB
überhaupt Gebrauch zu machen ist (vgl. hierzu Fischer, StGB, 57. Aufl., § 21
Rn. 20, 25 a m.w.N.).
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III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben dagegen keinen Erfolg,
soweit mit ihnen beanstandet wird, dass das Landgericht von einer Unterbrin-
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gung der Angeklagten S. und R. E.-M. in einer Entziehungsan-
stalt abgesehen hat.
1. Die Urteilsgründe belegen allerdings, dass sich bei diesen Angeklag-
ten, die im Alter von 18 bzw. 19 Jahren begonnen haben, regelmäßig das
Schmerzmittel Tilidin in Form von Tropfen einzunehmen, im Laufe der Zeit eine
Abhängigkeit entwickelt hat. Dagegen kann den Feststellungen des angefoch-
tenen Urteils nicht entnommen werden, dass - wie es für eine Unterbringungs-
anordnung nach § 64 StGB erforderlich wäre - die verfahrensgegenständlichen
Taten auf Grund des Hanges zu regelmäßigem Tilidinkonsum begangen wur-
den oder dass dieser Hang zumindest mitursächlich (vgl. BGH, Beschluss vom
19. Mai 2009 - 3 StR 191/09 Rn. 6, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 9; vgl. auch
Fischer aaO § 64 Rn. 13 m.w.N.).
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2. Unabhängig davon ist die in Übereinstimmung mit dem gehörten
Sachverständigen getroffene Entscheidung des Landgerichts, von einer Unter-
bringungsanordnung wegen des Fehlens einer hinreichend konkreten Er-
folgsaussicht abzusehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Nach § 64 Satz 2 StGB wird die Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt nur dann angeordnet, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht,
den Täter, bei dem die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB vorliegen, durch
eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit
von dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher
rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf diesen Hang zurückgehen.
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Das Landgericht hat die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht in erster
Linie deswegen verneint, weil beide Angeklagte erklärt haben, zu einer Entwöh-
nungstherapie im Rahmen des Maßregelvollzugs nicht bereit zu sein.
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Allerdings steht nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Thera-
piewilligkeit einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich entgegen; es
kann aber ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein (vgl. die Nach-
weise bei Fischer aaO § 64 Rn. 20). In einem solchen Fall hat der Tatrichter zu
prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine
Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 492/98 und vom 24. Juni 2009
- 2 StR 170/09 Rn. 5). Dazu ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung der Täter-
persönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände erforderlich.
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Eine solche Gesamtwürdigung lässt sich nach Auffassung des Senats
den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen. Die Strafkammer hat
sich ausführlich mit dem Lebensweg der beiden Angeklagten und deren lang-
jährigem Tilidinmissbrauch beschäftigt. Sie hat festgestellt, dass beide Ange-
klagte - schon bevor sich bei ihnen der Hang zur Tilidineinnahme verfestigt hat-
te - nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und dass sie
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beide weder durch Bewährungschancen motiviert, noch durch Strafverbüßun-
gen nachhaltig beeindruckt werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint
der Schluss des Tatrichters, dass es bei beiden Angeklagten an einer hinrei-
chend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs fehle, noch gerechtfertigt.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
RiBGH Dr. Franke ist Bender
wegen Erkrankung gehindert
zu unterschreiben.
Ernemann