Urteil des BGH vom 29.06.2006

BGH (kenntnis, ankauf, zpo, inhalt, grund, provision, abrede, kaufvertrag, höhe, ergebnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 211/05
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 14. August 2000 wird nicht an-
genommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 699.425,73 €
(1.367.957,82 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Ansprüche des Klä-
gers wegen fehlerhafter Steuerberatung sind nach § 68 StBerG seit März 1998
verjährt. Auf die Grundsätze des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs
vermag er sich nicht zu berufen (vgl. BGHZ 129, 386, 392, st.Rspr.; zur Ab-
grenzung siehe auch BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.). Diese
verjährungsrechtlichen Folgen gelten auch, soweit eine persönliche Haftung der
Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden in Betracht kommt (vgl. BGHZ 87,
27, 37).
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Die Revision rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht auch einen
Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB in Anwendung
des § 852 BGB a.F. für verjährt gehalten hat. Insoweit stellt sich jedoch das Be-
rufungsurteil aus anderem Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Der Kläger
hat bereits die Voraussetzungen eines solchen deliktischen Schadensersatzan-
spruches nicht hinreichend dargetan. Er hatte nach dem Inhalt der Kaufver-
tragsurkunde vom 11. Dezember 1991 jedenfalls die Möglichkeit, von dem In-
halt des vorausgegangenen Grundstückskaufvertrages zwischen dem Vorei-
gentümer D. und seiner Verkäuferin Frau B. Kenntnis zu nehmen.
Dem Kläger ist danach der Veräußerungsgewinn, den Frau B. erzielte,
nicht verheimlicht worden. Ob hieran im Innenverhältnis zum Kläger auch die
Beklagte durch einen Provisionsanspruch beteiligt war, berührte den Vermö-
gensbereich des Klägers anders als in dem Sachverhalt des Senatsurteils vom
30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669) nicht. Die Möglichkeit günstige-
rer Bedingungen beim Ankauf von Frau B. ohne die - bestrittene - Provi-
sion der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat auch nicht
dargelegt, dass der von ihm vereinbarte Grundstückskaufpreis in sittenwidriger
Weise überhöht war. Letztlich bleibt nach dem Vortrag des Klägers offen, ob
seine steuerrechtlichen Ziele ihn 1991 nicht auch dann zum Ankauf des Grund-
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stücks in Dresden bewogen hätten, wenn er die in Abrede genommene Kennt-
nis von dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer D. und Frau B.
einschließlich der Höhe des hier vereinbarten Kaufpreises tatsächlich
gehabt hätte.
Ganter Raebel Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 12.10.1999 - 14 O 7047/98 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.08.2000 - 17 U 3405/99 -