Urteil des BGH vom 24.04.2002

BGH (schuldspruch, bedrohung, beleidigung, strafzumessung, nachteil, grund, antrag, anhörung, stpo, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 86/02
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist
nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Ange-
klagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began-
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gen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und
der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den
Schuldspruch nicht.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf