Urteil des BGH vom 20.06.2007

BGH (verdeckter ermittler, einziehung, stpo, menge, einsatz, streckmittel, zustimmung, umfang, hauptverhandlung, verfall)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 251/07
vom
20. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. B. und D.
V. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. No-
vember 2006 - auch soweit es den Mitangeklagten Da. B.
betrifft - im Ausspruch über die Einziehung von bei den Angeklag-
ten sichergestellten Gegenständen dahin ergänzt und neu gefasst,
dass 145,06 g Kokain, 4.603 g Streckmittel, die bei dem Ange-
klagten Dr. B. sichergestellten Mobiltelefone der Marken
Samsung SGH-E 810, Nokia 2600, Motorola und Sagem, die bei
dem Angeklagten D. V. sichergestellten Mobiltelefone
der Marken Motorola E 1000, Panasonic EBGD 87, Nokia 7650
und Sony, die bei dem Angeklagten Da. B. sichergestell-
ten Mobiltelefone der Marken Nokia 3100, Samsung SGH-X 48,
Samsung E 700 IMEI, Nokia 8310, Motorola, Siemens C 60, Sam-
sung SGH-A 800 sowie die bei dem Angeklagten Dr. B.
sichergestellte Handgranate, Typ M75, eingezogen werden.
2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Dr.
B. und D. V. verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
1
Das Landgericht
hat den Angeklagten Dr. B. wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-
len, davon in einem Fall bandenmäßig, sowie wegen Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
und sechs Monaten, den Angeklagten D. V. wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, da-
von in zwei Fällen bandenmäßig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-
ren sowie den nicht revidierenden Angeklagten Da. B. wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung
einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Des Weiteren hat es den Verfall von Wertersatz sowie die Einziehung der „si-
chergestellten Betäubungsmittel und Streckmittel“, der „sichergestellten Mobilte-
lefone der Angeklagten “sowie der sichergestellten Handgranate“ angeordnet.
Der Angeklagte V. erhebt eine Verfahrensrüge. Zudem wenden
sich beide Angeklagte mit der Sachrüge gegen das Urteil. Die Rechtsmittel ha-
ben im Wesentlichen keinen Erfolg.
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I. Der Angeklagte V. macht in den Fällen II. 5 (Fall 3, 5. Unterfall
der Anklageschrift vom 11. April 2006) und II. 7 (Fall 4, 2. Unterfall der Anklage)
der Urteilsgründe ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das Landgericht habe
Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem unzulässigen Einsatz eines „ver-
meintlich Verdeckten Ermittlers“ zu seinen Lasten verwertet.
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- 4 -
Die Rüge bleibt erfolglos. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht
seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten V. in diesen
beiden Fällen - ebenso wie in den anderen, in denen der Angeklagte V.
verurteilt wurde - nicht auf Erkenntnisse des von den deutschen Behörden ein-
gesetzten, verdeckt ermittelnden Beamten eines ausländischen Polizeidienstes
gestützt. Vielmehr hat es
seine Überzeugungsbildung in beiden Fällen in erster
Linie auf die Angaben des Zeugen Vu. sowie im Fall II. 7 zusätzlich auf die
des observierenden Zeugen L. gestützt (UA S. 49 f. und S. 54 ff.). Soweit
in die Beweiswürdigung im Fall II. 7 des Urteils SMS und Wortprotokolle von
Telefonüberwachungsmaßnahmen eingeführt wurden, handelt es sich aus-
schließlich um solche, an denen der von den deutschen Behörden eingesetzte
ausländische „Verdeckte Ermittler“ nicht beteiligt war. Die Taten, an denen der
in Deutschland eingesetzte ausländische Polizeibeamte beteiligt war und die
Gegenstand der Hauptverhandlung waren, betrafen Fälle 5, 3. Unterfall und 7,
1. und 2. Unterfall der Anklageschrift vom 11. April 2006, mithin die Fälle II. 12,
14 und 15 der Urteilsgründe, in denen der Anklagte V. nicht verurteilt
wurde. Den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen im Zusam-
menhang mit dem von den deutschen Behörden eingesetzten ausländischen
Polizeibeamten kam somit für die Verurteilung des Angeklagten V. - an-
ders als für die des nicht revidierenden Da. B. - keine Bedeutung zu.
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Unabhängig davon hätte kein Beweisverwertungsverbot vorgelegen. Es
beschwert den Angeklagten nicht, dass die Staatsanwaltschaft beim Ermitt-
lungsrichter des Amtsgerichts Konstanz die Zustimmung zum Einsatz von bis
zu drei Verdeckten Ermittlern, unter denen auch bis zu zwei ausländische Poli-
zeibeamte sein durften, eingeholt hat. Ohne Rechtsfehler hat es das Landge-
richt in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2006 dahingestellt sein lassen, ob
ein ausländischer Polizeibeamter überhaupt als Verdeckter Ermittler nach
§ 110a StPO eingesetzt werden konnte. Verdeckte Ermittler sind gemäß § 110a
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Abs. 2 StPO nur Beamte im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG (vgl. Schäfer in Löwe/
Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 110a Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl.
§ 110a Rdn. 3). Dies verlangen nicht nur die besondere Ermittlungstätigkeit und
die damit einhergehende Gefährdung, sondern auch die erforderliche straffe
Führung sowie die wirksame, auch disziplinarrechtliche Dienstaufsicht über den
Verdeckten Ermittler (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 42). Solange es keine gesetzli-
che Regelung gibt, die Polizeibeamte einer ausländischen Behörde ausdrück-
lich Beamten im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG gleichstellt, richtet sich deren ver-
deckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der §§ 110a ff. StPO (vgl. Nack in
KK 5. Aufl. § 110a Rdn. 5). Die hier erteilte richterliche Zustimmung zum Ein-
satz als „Verdeckter Ermittler“ war somit nicht erforderlich. Verdeckt ermittelnde
Beamte des ausländischen Polizeidienstes sind deshalb zu behandeln wie von
der Polizei eingesetzte Vertrauenspersonen. Wurde für ihren Einsatz dennoch
eine richterliche Zustimmung - wie vorliegend
-
eingeholt, so kann die Verwert-
barkeit der Angaben der Vertrauensperson oder sonstiger daraus resultierender
Beweismittel nicht durch einen möglichen Fehler des Zustimmungsbeschlusses
des Ermittlungsrichters beeinträchtigt sein.
II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der beiden Ange-
klagten hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Ange-
klagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
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III. Der Senat vermag dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu
folgen, im Wege der Berichtigung des Tenors einen höheren Verfall von Wert-
ersatz anzuordnen, weil sich aus den Urteilsgründen möglicherweise ein Re-
chenfehler ergibt. Es muss bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen und ver-
kündeten Höhe verbleiben (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1999 - 1 StR
630/99).
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IV. Über die Einziehung der im Tenor des angefochtenen Urteils nicht
ausreichend bezeichneten Gegenstände hatte der Senat - wie im Einzelnen aus
dem Tenor ersichtlich - neu zu entscheiden. Sind Gegenstände einzuziehen, ist
es grundsätzlich tunlich, die Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es
sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage
hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten
und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung ge-
schaffen ist. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die
Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem
Urteilstenor ergeben muss. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der
einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nicht vollständig gerecht.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil deshalb im Ausspruch über
die Einziehung aufzuheben, brauchte der Senat jedoch nicht zu folgen. Der Se-
nat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen, wenn die
Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. , ;
BGH, Beschl. vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91; BGH, Beschl. vom
13. Februar 2004 - 3 StR 501/03; BGH, Beschl. vom 28. November 2006
- 4 StR 404/06; BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 2 StR 86/07). Soweit die Ein-
ziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeordnet worden ist, die das
Landgericht zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat, enthalten die Urteils-
gründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über deren Art und
Menge, so dass der Senat die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Ge-
genstände insoweit nachholen kann. Gleiches gilt für die nach den insoweit ge-
troffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einziehung
der bei dem Angeklagten Dr. B. sichergestellten Handgranate gemäß
§ 24 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz.
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Auch in Bezug auf die Anordnung der Einziehung der "sichergestellten
Streckmittel und der zu den Taten benutzten sichergestellten Mobiltelefone der
Angeklagten“ enthalten die Urteilsgründe unter Berücksichtigung der Verzeich-
nisse der Beweisstücke noch die erforderlichen Angaben, damit der Senat
selbst Klarheit über den Umfang der Einziehung schaffen kann. Hinsichtlich der
Streckmittel konnte die Einziehung unabhängig von der Eigentümerstellung er-
folgen, da die konkrete Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger
Taten dienen werden, § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB.
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Die Einziehungsentscheidung war gemäß § 357 StPO auch auf den nicht
revidierenden Angeklagten Da. B. zu erstrecken.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf