Urteil des BGH vom 18.04.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 112/08
vom
16. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-
terin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Be-
fristung des Mietverhältnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der
grundsätzlichen Unkündbarkeit während des Vertragszeitraumes vereinbart
werden kann, durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Der Senat hat, wie auch
das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April
2007 (VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177) entschieden, dass ein auf bestimmte
Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung
beendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon
abweichende Auffassung von Häublein ausgesprochen (aaO, Tz. 19). Daran
hält der Senat fest.
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Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist
in seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung gefolgt und hat den zwischen
den Parteien geschlossenen Mietvertrag rechtsfehlerfrei als Zeitmietvertrag
ausgelegt, der nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam ist, weil die Klägerin die
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Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich nutzen will. Einer weite-
ren Konkretisierung der Eigennutzungsabsicht der Klägerin bedurfte es entge-
gen der Auffassung der Revision nicht. Davon abgesehen ist nach den unange-
griffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache der ge-
wünschten Eigennutzung der Klägerin, die mit ihrem Ehemann nach Ende von
dessen Berufsleben in die Heimat und in diese Wohnung mit Neckarblick zie-
hen will, zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass hier-
über anlässlich des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 gesprochen worden ist.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen
nach Zustellung dieses Beschlusses.
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Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen
Dr. Hessel Dr. Achilles
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.
Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 1 C 152/06 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2008 - 7 S 152/07 -