Urteil des BGH vom 11.10.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 383/99
Verkündet am:
11. Oktober 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 138
Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 383/99 - Kammergericht
LG Berlin
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kam-
mergerichts vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 er-
kannt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-
visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast-Food-
Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes
wurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2
ist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des
Fußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprüng-
lich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die
Mindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und
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der Projektleiter der Klägerin kamen daher überein, den Fußboden um 3 bis
4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den
DIN-Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Küche die erforderlichen
Rohrleitungen auf dem Rohbetonfußboden zu verlegen. Die Beklagte zu 1 er-
hob mit Schreiben vom 31. März 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Pla-
nung. Sie führte die Arbeiten schließlich durch. Die Abnahme erfolgte am
1. Juni 1994.
In der Folgezeit traten erhebliche Mängel auf. In einem selbständigen
Beweisverfahren, das die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 führte, stellte der
Sachverständige fest, daß im Fußboden der gesamte Dämmstoff erheblich mit
Wasser vollgesogen und auch der Estrich feucht war. Er führte dies auf Pla-
nungs- und Ausführungsfehler zurück und schlug eine Neuherstellung des
Fußbodens vor. Dieser Empfehlung kam die Klägerin nach.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten in unterschiedlichen Anteilen
die Kosten der Sanierung einschließlich des ihr durch die erforderliche Schlie-
ßung des Restaurants entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bezüglich beider Beklagter teilweise
stattgegeben; es hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Klägerin 66.879,09 DM
zuzüglich Zinsen zu zahlen. Beide Beklagte haben Revision eingelegt. Der Se-
nat hat nur diejenige der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) angenom-
men.
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Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte hinsichtlich des
Fußbodenaufbaus durch ihr Schreiben vom 31. März 1994 gemäß § 13 Nr. 3
VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei ist. Das läßt
Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision als ihr günstig nicht
angegriffen.
III.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe den Schaden unter
anderem dadurch verursacht, daß der untere Flansch eines Wassereinlaufs
direkt auf der Rohdecke aufgelegen habe und eine Abdichtung, die normaler-
weise auf den Flansch geführt werde, nicht vorhanden gewesen sei. Die Be-
klagte habe zwar eine mangelhafte Ausführung bestritten. Ihre vage Einlassung
ergehe sich aber lediglich in Vermutungen und könne nicht als ausreichend
angesehen werden.
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2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat die Anforderungen an ein Bestreiten des Mangels nach Abnahme ver-
kannt.
Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftsätze vom 31. Juli 1997 und vom
22. Dezember 1998), sie habe eine Abdichtung auf dem Flansch angebracht.
Die Klägerin habe jedoch nach der Abnahme den Ablauf verlegt und dabei die
Abdichtung verändert. Ein weiterreichender Vortrag kann von der beklagten
Auftragnehmerin nicht verlangt werden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen
darzutun, daß der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Nach der Abnahme des
Werks ist sie für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtig
(BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, BauR 1997, 129
= ZfBR 1997, 75).
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht sieht einen für die Feuchtigkeit ursächlichen
Mangel auch darin, daß bei einem Bodeneinlauf Wasser in den Kellerbereich
eingedrungen ist. Feststellungen, die die Kausalität belegen, fehlen. Aus der
unstreitigen Tatsache, daß Wasser in den Keller gelangen konnte, folgt noch
nicht, daß dies auf einer Fehlleistung der Beklagten beruht und daß hierdurch
eine Ursache für die Feuchtigkeit im Fußboden gesetzt wurde. Derartiges er-
gibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen G..
2. Weiter lastet das Berufungsgericht der Beklagten an, daß im Bereich
des geöffneten Fußbodens bei der Spüle keine Abdichtung entsprechend DIN
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18195 Teil 5 vorhanden gewesen sei. Daraus allein ergibt sich jedoch noch
keine Gewährleistungspflicht der Beklagten.
Es ist unstreitig, daß der erstellte Fußboden nicht den anerkannten Re-
geln der Technik entsprach. Insoweit hält das Berufungsgericht die Beklagte
jedoch für entlastet.
Möglicherweise sieht das Berufungsgericht den Mangel darin, daß die
von der Beklagten auf dem Rohbeton verlegten Bitumenschweißbahnen nicht
Abschnitt 7.3.2 der DIN 18195 Teil 5 entsprochen haben (vgl. Gutachten des
Sachverständigen G. S. 24). Dies kann aber nicht kausal für die Nässe in
den darüberliegenden Schichten des Fußbodens gewesen sein.
3. Sollte das Berufungsgericht erneut eine Haftung der Beklagten beja-
hen, wird es berücksichtigen müssen, daß die Beklagte nicht Generalunter-
nehmerin war und Installationsarbeiten nicht schuldete.
Ullmann Thode
Haß
Kuffer Bauner