Urteil des BGH vom 21.11.2002

BGH (brandstiftung, stgb, boden, straftat, brand, reue, staatsanwaltschaft, feuerwehr, strafkammer, wohnung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 296/02
vom
21. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-
ber 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-
ten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
13. Februar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben,
a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung und
wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist; je-
doch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-
hen aufrechterhalten;
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstif-
tung, Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges zu einer Gesamt-
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freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Verurteilung wegen
fahrlässiger Brandstiftung beschränkten, auf die Rüge der Verletzung mate-
riellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verur-
teilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Der Angeklagte beanstandet mit
seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
2. Nach den Feststellungen schloß der aus Polen stammende Ange-
klagte eine Hausratversicherung ab, um Renovierungskosten für seine Miet-
wohnung durch einen Versicherungsbetrug zu finanzieren. Nachdem er aus-
länderfeindliche Parolen an die Hauswand geschrieben, die Fensterscheiben
seines Wohn- und Schlafzimmers mit Betonpflastersteinen eingeworfen sowie
die an den Fenstern angebrachten Rollos und Vorhänge heruntergerissen
hatte, zerschlug er in den beiden Zimmern jeweils einen Molotowcocktail. An-
schließend zündete er das im Wohnzimmer vor der Schrankwand auf dem
Fußboden ausgelaufene Benzin an, verließ die Wohnung und alarmierte die
Feuerwehr, bei deren Eintreffen im Bereich der Schrankwand der PVC-
Bodenbelag durchgebrannt war und der Holzfußboden selbständig brannte.
Um einen fremdenfeindlichen Brandanschlag vorzutäuschen, gab der
Angeklagte gegenüber den am Brandort eingetroffenen Polizeibeamten als
Brandursache an, unbekannte Täter hätten Steine und Molotowcocktails in sei-
ne Wohnung geworfen.
Einige Tage später verlangte der Angeklagte von der Haftpflichtversi-
cherung Ersatz der an seinem Hausrat entstandenen Schäden. Dabei spiegelte
er u. a. vor, der Brand sei wahrscheinlich durch einen Kurzschluß in der Be-
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leuchtung der Schrankwand entstanden. Zu einer Schadensregulierung durch
die Versicherung kam es nicht.
3. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat sich die Strafkam-
mer nicht überzeugen können. Zwar habe der Angeklagte, der nur die Woh-
nungseinrichtung habe beschädigen wollen, es für möglich gehalten, durch das
Entzünden des Benzins könne der Fußboden in Brand geraten. Wegen seines
Wunsches, in der Wohnung noch einige Wochen zu bleiben, seines Tatmotivs,
der sofortigen Benachrichtigung der Feuerwehr und seiner nicht widerlegbaren
Einlassung, er sei davon ausgegangen, bei dem Boden handele es sich um
nicht brennbares Material, könne er aber darauf vertraut haben, daß das Feuer
nur die Schrankwand und nicht den Fußboden erfassen werde. Den persönli-
chen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 306 e Abs. 2 StGB hat
das Landgericht abgelehnt, da die Benachrichtigung der Feuerwehr Teil des
Tatplanes gewesen sei, der Angeklagte keine Reue gezeigt habe und nicht zur
Legalität zurückgekehrt sei.
II.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben in
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft ist wirk-
sam, soweit sie die Verurteilung wegen des sachlich-rechtlich selbständigen
versuchten Betruges ausklammert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 318 Rdn. 10, § 344 Rdn. 7). Im übrigen ist sie unwirksam und erfaßt
auch die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat. Denn zwischen der
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fahrlässigen Brandstiftung und dem Vortäuschen einer Straftat besteht auf-
grund des festgestellten Sachverhalts bei einer zutreffenden rechtlichen Wür-
digung eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit, da beide Ver-
haltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen wurden und zwischen
ihnen ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestand, daß die
Annahme zweier Taten eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatge-
schehens darstellen würde (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungsein-
heit, Entschluß einheitlicher 8 m. w. N.). Das Vortäuschen eines fremdenfeind-
lichen Brandanschlags gegenüber den Polizeibeamten noch am Brandort
diente - wie von vorneherein beabsichtigt - der Verdeckung der kurz zuvor
durchgeführten Brandstiftung und wurde bereits vor der Brandlegung vom An-
geklagten inszeniert. Wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Ereignisse
als mehrere rechtlich selbständige Handlungen bewertet hat, obwohl tatsäch-
lich nur eine Tat vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung
einzelner dieser Ereignisse beschränkt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 203;
Kleinknecht/
Meyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13, § 344 Rdn. 7).
2. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Brand-
stiftungsvorsatz verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Ob ein Täter die von ihm für möglich gehaltenen Folgen seines Han-
delns gebilligt hat, kann - sofern er dies bestreitet - vor allem durch Rück-
schlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. Lackner/
Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu besorgen, daß dies der
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Strafkammer nicht bewußt war und sie von überspannten Anforderungen an die
richterliche Überzeugungsbildung ausging.
Die Wahrscheinlichkeit, daß durch das Entzünden von auf einem PVC-
Fußboden verschütteten Benzin in einem geschlossenen Raum, in dem sich in
der Nähe brennbare Gegenstände befinden, ein Brand entsteht, der auch we-
sentliche Gebäudeteile erfaßt, ist außerordentlich groß und allgemein bekannt.
Deshalb drängt es sich nach dem äußeren Tatgeschehen auf, daß der Ange-
klagte ein Übergreifen des Feuers auf den Fußboden billigend in Kauf genom-
men hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2). Eine Billigung liegt vor allem
schon deshalb sehr nahe, weil sich der Angeklagte unmittelbar nach dem An-
zünden des Benzins entfernte, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen
zu können, und er es deshalb dem Zufall überließ, ob vor dem Eintreffen der
Feuerwehr das Feuer auf den Fußboden oder andere Gebäudeteile übergrei-
fen werde oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).
b) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau
aller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung
5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Ab-
grenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36,
1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist. Die Strafkammer be-
rücksichtigt weder das äußere Tatgeschehen noch die weiteren auf einen Vor-
satz hindeutenden Umstände, daß der Angeklagte einen fremdenfeindlichen
Brandanschlag mit Molotowcocktails vortäuschen wollte, vor der Brandlegung
einige wichtige persönliche Gegenstände in Sicherheit gebracht hatte und aus
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seiner beruflichen Tätigkeit als Schweißer die Gefährlichkeit des Umgangs mit
Feuer kannte.
3. Revision des Angeklagten
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Brandstiftung hält sowohl auf
Grund der Revision des Angeklagten als auch auf Grund des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die
Strafkammer mit einer fehlerhaften Begründung eine tätige Reue abgelehnt
hat. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gemäß § 306 e Abs. 2 StGB wird ein Täter wegen fahrlässiger Brand-
stiftung nicht bestraft, wenn er den Brand vor Entstehung eines wesentlichen
Schadens freiwillig löscht. Da ein eigenhändiges Löschen nicht erforderlich ist,
reicht es aus, wenn er sich der Hilfe der Feuerwehr bedient (Heine in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 306 e Rdn. 11). Entgegen der Meinung des Landge-
richts steht es der tätigen Reue nicht entgegen, daß die sofortige Alarmierung
der Feuerwehr - um den Brand in der Wohnung nicht zu groß werden zu lassen
(UA S. 13) - dem Tatplan des Angeklagten entsprach. Für die Freiwilligkeit
gelten die zum Rücktritt vom Versuch entwickelten Grundsätze, nach denen es
allein darauf ankommt, ob der Rücktritt einer autonomen Entscheidung des
Täters entspringt oder durch von seinem Willen unabhängige zwingende Hin-
derungsgründe veranlaßt wird. Da der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich
billigenswert sein muß, sind eine "Reue über das angerichtete Unrecht" oder
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eine "Rückkehr zur Legalität" nicht erforderlich (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 35,
184, 186 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 19 ff., § 306 e Rdn. 5).
4. Aufgrund der dargestellten Rechtsfehler waren die Verurteilungen des
Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen des Vortäuschens
einer Straftat aufzuheben. Da beide Delikte rechtlich in Tateinheit zueinander
stehen, scheidet eine Teilaufhebung aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276), obwohl
gegen den Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat an sich keine
durchgreifenden Bedenken bestehen. Jedoch bleiben die rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten (§ 353
Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Wi-
derspruch stehen, sind zulässig.
Die Aufhebung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der wegen der be-
troffenen Taten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mit den zuge-
hörigen Feststellungen. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, da
die für den versuchten Betrug ausgesprochene Einzelstrafe wegen des engen
Zusammenhangs aller Delikte von den weggefallenen Einzelstrafen beeinflußt
worden sein kann. Der neue Tatrichter hat somit Gelegenheit, den gesamten
Strafausspruch neu zu fassen.
5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat folgendes:
Sollte der neue Tatrichter einen bedingten Brandstiftungsvorsatz beja-
hen, könnte einem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung
gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 216 ff.) oder
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen, daß das Gebäude nicht mehr der
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Wohnung von Menschen diente, weil es der Angeklagte als dessen einziger
Bewohner für den Fall einer Inbrandsetzung entwidmet haben könnte (vgl.
BGHSt 26, 121, 122; BGH NStZ 1984, 455; Heine in Schönke/Schröder, aaO
§ 306 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, aaO § 306 a Rdn. 4). Voraussetzung für eine
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tätige Reue gemäß § 306 e StGB ist, daß der Brand vor Entstehung eines
"erheblichen Schadens" gelöscht wurde. Zur Auslegung dieses Merkmals ver-
weist der Senat auf BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert