Urteil des BGH vom 18.04.2000

BGH (versuch, rücktritt, stgb, raum, opfer, nähe, stpo, annahme, strafsache, einsatz)

5 StR 603/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten B , D und K
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
13. Januar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisions-
rechtszug wird abgesehen (§ 74 JGG).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch der gefährli-
chen Körperverletzung vor, ist unzutreffend. Einzelne Gruppenmitglieder
warfen benzingefüllte Brandflaschen („Molotow-Cocktails“) vor das „Alternati-
ve Literaturcafé“, um die dort aufhältlichen ausersehenen Tatopfer zum Ver-
lassen des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf
der Straße gemeinschaftlich körperlich mißhandeln könne. Dies begründete
für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Betei-
ligten, auch für die Angeklagten D und K , die sich mit einer Teil-
gruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach dem
Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also den
Versuch der gefährlichen Körperverletzung.
Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung der Tat nach
dem Tatplan weiterer Handlungen, nämlich der Mißhandlungen der Opfer,
bedurft hätte. Ein Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der gefährli-
chen Körperverletzung nach § 24 StGB liegt für keinen der Beteiligten vor.
Da nach dem Wurf der Brandflaschen niemand das „Alternative Literaturcafé“
verließ, war der Tatplan endgültig undurchführbar geworden. Der Versuch
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einer gefährlichen Körperverletzung war damit fehlgeschlagen, ein Rücktritt
mithin ausgeschlossen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum