Urteil des BGH vom 21.01.2009

BGH (zpo, begründung, schuldner, vertretung, sicherung, fortbildung, eingabe, aussicht, bewilligung, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 50/08
vom
19. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom
21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Schuldners vom 16. Februar 2009 ist als Gegenvorstel-
lung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes nicht eröffnet sind. Die Gegenvorstellung gibt keinen An-
lass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit
des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfas-
sungsgericht bestätigt (u.a. Beschl. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993,
3192).
1
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. ist unzulässig,
weil das Prozesskostenhilfeverfahren schon vor Stellung des Gesuchs abge-
schlossen gewesen ist. Der Beschluss vom 21. Januar 2009 ist unanfechtbar
und wirksam zugestellt.
2
- 3 -
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben
zu erhalten.
3
Ganter Vill Fischer
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -