Urteil des BGH vom 22.11.2004

BGH (aussetzung, antragsteller, abtretung, beschwerde, verhalten, ruhegehalt, ehefrau, sicherungsabtretung, gut, zpo)

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 25/04
vom
22. November 2004
in dem Verfahren
wegen Abgaben an die Notarkasse u.a.
hier: Verfahrensaussetzung; Richterablehnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und
Dr. Ebner am 22. November 2004
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers vom 14. Juli 2003
und vom 11. Oktober 2004 gegen die Beschlüsse des Senats für
Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2003
und vom 14. September 2004 werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfah-
ren zu tragen und die dem Antragsgegner in den Beschwerde-
rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 €
festgesetzt.
Gründe
:
1.
Beschlüsse über ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO wie der ange-
fochtene Beschluß vom 14. September 2004 sind keine instanzbeendenden
Entscheidungen in der Hauptsache und deshalb nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats nicht im Verfahren nach § 111 BNotO mit der Beschwerde
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zum Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2000
- NotZ 20/99 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Selbstablehnung 1 und
20. Juli 1998 - NotZ 3/98 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Abgabe 1; jeweils
m.w.N.).
2.
Für Aussetzungsbeschlüsse gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar mag
in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechts-
mittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürli-
chen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt
(vgl. Anwaltssenat des BGH, Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B)
41/94 -; zur Frage der Angreifbarkeit der Aussetzung eines gerichtlichen Diszi-
plinarverfahrens mit der Beschwerde: Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002
- NotSt (B) 5/01 -). Von einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend
keine Rede sein. Mit dem Beschluß vom 3. Juli 2003 hat der Senat für Notar-
sachen des Oberlandesgerichts das Verfahren teilweise bis zur Erledigung
zweier beim Landgericht M. anhängiger Rechtsstreitigkeiten ausge-
setzt, in denen zu klären ist, ob die Abtretung der dem Antragsteller zustehen-
den Ansprüche auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt an seine Ehefrau als
Vollabtretung oder lediglich als Sicherungsabtretung zu werten ist bzw. diese
Abtretung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Die Erwägungen, mit denen der
Notarsenat die Vorgreiflichkeit dieser streitgegenständlichen Rechtsverhältnis-
se
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bejaht und eine Aussetzung für sachgerecht und zumutbar gehalten hat, sind
zumindest gut vertretbar. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Ge-
richts sind insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar.
Schlick
Galke
Wendt
Doyé
Ebner