Urteil des BGH vom 26.05.2009

BGH (umsatzsteuer, beschwerde, aussicht, tag, zahlung, abstand, bewilligung, zpo, partei, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 5/08
vom
26. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den Vorsitzen-
den Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststel-
lungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Eine ver-
ständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsver-
folgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess ver-
folgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovisi-
on sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden -
wie vorliegend durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heuti-
gen Tag in der Parallelsache X ZA 6/08).
Scharen Asendorf
Gröning
Achilles
Berger
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 -
OLG München, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 -
OLG München, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -