Urteil des BGH vom 17.07.2002

BGH (zpo, kreis, mandat, bestellung, aussichtslos, unterlassen, vertretung, antrag, 1995)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 279/01
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsan-
walts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiesen, daß er trotz zumut-
barer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge-
funden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR
ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon die von ihm na-
mentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme ab-
gelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene Man-
dat wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreis
der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bei weitem
nicht. Der Kläger hat sogar eingeräumt, aus diesem Kreis weitere Zu-
schriften mit der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erhalten zu haben.
Die ihm erteilten Absagen hat er zudem nicht belegt. Schließlich hat er
es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits be-
auftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen;
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scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung ei-
nes Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht
in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und
vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungs-
bereitschaft 1 und 2).
Zum anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch
aussichtslos (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf