Urteil des BGH vom 07.11.2012

BGH: schreibfehler, beweisantrag, rüge, anhörung, vergewaltigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 383/12
vom
7. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2012
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 30. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn man die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Be-
weisantrags auf Vernehmung der Zeugin T. -F. entgegen den Aus-
führungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts für zulässig halten sollte,
wäre ihr im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Das Landgericht ist davon ausge-
gangen, dass die Nebenklägerin der Zeugin nicht von sämtlichen sexuellen
Übergriffen berichtet hat und hat diesen Umstand in seine Beweiswürdigung
einbezogen (UA 20). Mit Rücksicht darauf schließt der Senat aus, dass die
Kammer die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn
die Zeugin die in dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen bestä-
tigt hätte.
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Im Übrigen kann der Senat feststellen, dass das Landgericht die im Te-
nor angegebene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten ver-
hängen wollte. Bei dem Widerspruch zu den Urteilsgründen handelt es sich hier
ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Die dort aufgeführte Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten entspricht der verwirkten höchs-
ten Einzelstrafe, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer, die
bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich auf § 54 StGB hinweist, übersehen
haben könnte, dass diese Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der für die Tat
im Oktober 2008 festgelegten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
angemessen zu erhöhen ist.
Becker
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach