Urteil des BGH vom 18.11.2010

BGH: beweisvereitelung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 193/07
vom
18. November 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-
ter Dr. Pape
am 18. November 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11.
Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-
Schöneberg vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kläger zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
45.644,83 € festgesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den
ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten
Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsge-
richt nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung
des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden
Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, WM 2006,
1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Gehör der Kläger
nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der
Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a-
1
- 3 -
ber aus Gründen sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende
Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Klägern dabei nicht zur Last
gefallen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts bewegen sich in al-
len Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbo-
tes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist
dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen.
Die geringfügig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Kor-
rektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewer-
tung des Klagantrages zu 2.
2
Kayser Raebel Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 27 O 1274/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 11 U 17/07 -