Urteil des BGH vom 28.01.2003

BGH (zpo, beschwerde, rechtsmittel, gerichtsstand, gesetz, zugang, notwendigkeit, vorschrift, vertretung, stelle)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 31/02
vom
28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
- 2 -
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2002 wird auf Kosten der
Kläger als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Kläger, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben,
begehren mit ihrer beim Landgericht B. erhobenen Klage von den
Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer nach ihrer
Auffassung fehlerhaften Anlageberatung. Bei der in D. ansässigen
Beklagten zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, handelt es sich
nach dem Vortrag der Kläger um die Exklusivvertreiberin und Mitinitiatorin des
"Grundrenditefonds ... ". Die Beklagten zu 3) und 4), die ihren
allgemeinen Gerichtsstand in B. haben, waren für die Beklagte zu 2) als
Vermittler tätig. Die Kläger beteiligten sich an diesem Fonds mit Beträgen
zwischen DM 100.000,- und 125.000,-. Dabei wurden die Kläger zu 1) bis 5)
von dem Beklagten zu 3) und die Kläger zu 5) bis 8) von dem Beklagten zu 4)
geworben.
- 3 -
3
Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
B. gerügt hatten, haben die Kläger beim Oberlandesgericht H. den
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3,
37 Abs. 1 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat das Landgericht D. mit
Beschluß vom 26. Juli 2002 bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht
zugelassen. Eine Gegenvorstellung der Kläger blieb erfolglos.
Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrig-
keit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf den
Beschluß des Senats vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, die
Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuändern und das Landgericht B.
als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1.
Der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nach § 37
Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die frühere Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der
außerordentlichen
Beschwerde
wegen
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW
2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach
der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt. Der Zugang zum
Bundesgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich in den
Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Eine außerordentliche Beschwerde ist
hingegen selbst dann nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung des
Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist (BGHZ 150, 133).
- 4 -
4
2.
Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als Rechtsbeschwerde im
Sinne von § 574 ZPO nicht statthaft.
Die an die Stelle der weiteren Beschwerde nach altem Recht getretene
Rechtsbeschwerde (dazu: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vorb. zur Rechtsbe-
schwerde Rdn. 2) ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz
dies ausdrücklich bestimmt oder wenn das Beschwerdegericht, das
Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem
angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Weder das eine noch das andere ist
hier der Fall.
3.
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Kläger schließlich
deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es von einem beim
Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
§ 575 Abs. 4 ZPO sieht die Geltung der allgemeinen Vorschriften über
die vorbereitenden Schriftsätze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach
§ 574 ff. ZPO vor. Dies schließt die Notwendigkeit der Vertretung durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein (Zöller/Gummer, ZPO,
23. Aufl., § 575 Rdn. 4). Demgegenüber können sich die Kläger auf § 571 Abs.
4 ZPO nicht berufen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die sofortige
Beschwerde
und
kann
deshalb
für
die
Rechtsbeschwerde
zum
Bundesgerichtshof nicht herangezogen werden.
- 5 -
5
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf