Urteil des BGH vom 10.07.2007

BGH (nachteil, strafkammer, aufhebung, totschlag, stpo, verurteilung, verletzung, verhandlung, umfang, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 227/07
vom
10. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 13. November 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) im Fall 1 der Urteilsgründe (versuchter Totschlag zum Nach-
teil des Nebenklägers),
b) im Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (gefährliche
Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. ) und
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver-
letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Seine hiergegen erhobene - auf die Verletzung formellen und mate-
1
- 3 -
riellen Rechts gestützte - Revision führt zur weitgehenden Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils.
Im Hinblick auf Fall 1 (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers) beanstandet der Beschwer-
deführer mit einer Verfahrensrüge zu Recht, dass die Arztberichte nicht hätten
verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Generalbundes-
anwalt ein Beruhen der Verurteilung auf dieser Gesetzesverletzung verneint,
vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Er kann nicht ausschließen, dass der
Tatrichter seine Überzeugung vom Vorliegen eines zumindest bedingten Tö-
tungsvorsatzes aus den in den Arztberichten mitgeteilten schweren inneren
Verletzungen einschließlich des in Richtung Herz verlaufenden Stichkanals ge-
wonnen hat ("dies entnimmt die Kammer den Verletzungen …" [UA S. 16]), zu-
mal die Strafkammer (UA S. 15) ein ärztliches Schreiben, in dem die Verletzun-
gen und Stichrichtung im Einzelnen dargestellt werden, im Urteil wörtlich zitiert.
2
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
- 4 -
Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auf einen insgesamt
ausgewogenen Strafausspruch zu erkennen, hat der Senat das Urteil auch im
Strafausspruch im Fall 2 aufgehoben, der die in unmittelbarem Zusammen-
hang mit der ersten Tat stehende Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen
D. betrifft.
4
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker