Urteil des BGH vom 08.05.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 12/12
vom
8. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bietet keine Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO), weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in
Betracht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, ob-
wohl die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 9. November
2012 abgelaufen ist. Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gewährt werden. Der Kläger hätte hierfür innerhalb der Frist des
§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar
einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.;
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00, NJW
2000, 3344; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ
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2004, 334, 335; Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10, juris
Rn. 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - I ZA 5/08, juris Rn. 2; Beschluss
vom 8. Januar 2013 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2, jeweils mwN). Dies ist nicht ge-
schehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers am 9. November
2012 per Telefax eingegangen. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist jedoch erst
am 10. Dezember 2012 eingereicht worden.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.02.2012 - 33 O 118/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2012 - 6 U 56/12 -