Urteil des BGH vom 24.11.2010

BGH (beschwerdegegner, wert, zpo, bezug, fortbildung, beklagter, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 86/09
vom
24. November 2010
in dem Rechtsstreit
Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
-
gegen
1. …,
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin
und Beschwerdeführerin,
2. …,
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte
zu 1:
- Prozessbevollmächtigter
zu 2:
Rechtsanwälte -
Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
24. Februar 2009 - 5 U 2354/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2
betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall
gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08,
WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III
ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu
tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf
56.103,05 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im
Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist
nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Schlick Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.06.2008 - 20 O 8740/07 -
OLG München, Entscheidung vom 24.02.2009 - 5 U 2354/08 -