Urteil des BGH vom 18.09.2012

BGH: gesamtstrafe, strafbefehl, geldstrafe, überprüfung, entscheidungsformel, rüge, besitz, anhörung, nötigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 342/12
vom
18. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 8. Mai 2012, soweit es den Angeklagten
M. A. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gericht-
liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,
462 StPO zu treffen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-
richt vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
Nötigung und mit Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der
(Einzel-)Strafen aus einem Strafbefehl und zwei Urteilen des Amtsgerichts
Meppen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
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gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch und zu der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und zwei
Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der
Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hier-
zu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil erweist sich im Ausspruch über die Gesamt-
strafe als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen
den Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen vom
28. März 2011 (13 Ds 320 Js 4510/11 [25/11]) verhängte Geldstrafe in
Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro bereits erledigt ist (UA
S. 10, 27). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das
Landgericht diese Geldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB
in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder
- für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewe-
sen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10,
BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage
abgesehen liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträg-
lichen Gesamtstrafe vor: Bei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen
handelt es sich um eine 'frühere Verurteilung' im Sinne des § 55 Abs. 1
Satz 2 StGB; die hier abzuurteilende Tat zum Nachteil des Zeugen
C. war vor dieser Verurteilung begangen worden.
Der von der Revision aufgezeigte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur
Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die
neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß
§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460,
462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung
des erkennenden Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zu-
grunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise
erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren Einzelstrafen
aus den Urteilen des Amtsgerichts Meppen vom 29. März 2011 (5 Ls
320 Js 4556/11 [12/11]) und vom 18. April 2011 (10 Ds 820 Js 7028/11
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[81/11]) ist vielmehr jedenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bil-
den (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR
2007, 369 Rn. 5 [juris]). Der Durchführung des für den Fall einer Erledi-
gung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen
vorzunehmenden Härteausgleichs stünden in einem solchen Fall die
Vorschriften der §§ 460, 462 StPO daher nicht entgegen."
Dem stimmt der Senat zu.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
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