Urteil des BGH vom 22.08.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 183/11
vom
22. August 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch
einen Anwaltswechsel entstanden sind.
BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg an der Lahn
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.395
Gründe:
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Berechti-
gung von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel der Beklagten entstan-
den sind.
In dem zugrunde liegenden, im Juni 2004 begonnenen Rechtsstreit hatte
die Rechtsanwältin, die den Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozesskos-
tenhilfe beigeordnet worden war, ihre Zulassung im Juni 2006 zurückgegeben,
weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Das Landgericht hatte den
Beklagten daraufhin Rechtsanwalt T. beigeordnet.
Mit Urteil vom 9. April 2010 hat das Landgericht dem Kläger 71 % und
den Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrer Kostenbe-
rechnung haben die Beklagten die Gebühren für beide Rechtsanwälte ange-
meldet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 hat die
Rechtspflegerin des Landgerichts die erstattungsfähigen außergerichtlichen
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Kosten der Beklagten mit 3.425,72
€ berechnet und in Höhe von 71 % in Ansatz
gebracht
.
Dabei hat sie die von den Beklagten verlangten Mehrkosten für den
später beigeordneten Rechtsanwalt T. nicht berücksichtigt
.
Die Beklagten haben mit der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 28. Oktober 2010 gerichteten sofortigen Beschwerde beantragt, auch die
angemeldeten Gebühren für ihren zweiten Rechtsanwalt festzusetzen. Das
Oberlandesgericht hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass unter Be-
rücksichtigung der Erstattungsquote von 71 % nur ein Betrag von weiteren
1.840,45
€ geltend gemacht werden solle. Es hat die sofortige Beschwerde mit
Beschluss vom 21. Februar 2011 wegen fehlender Beschwer in Höhe von
446,16
€ als unzulässig verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen. Gegen
die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Beschwerdeziel in Höhe von
1.394,29
€ weiter verfolgen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt, die sofortige Beschwerde der Beklagten sei im Umfang ihrer Zulässig-
keit nicht begründet. Die Beklagten hätten neben dem Anspruch auf Erstattung
der Kosten für die erste Rechtsanwältin keinen Anspruch auf Erstattung der
durch die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Sie
hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ein Wechsel in der Person des
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Rechtsanwalts habe eintreten müssen und damit gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO notwendig gewesen sei.
Von einem notwendigen Anwaltswechsel könne nur dann ausgegangen
werden, wenn die Partei daran kein Verschulden treffe. Dabei müsse sich die
Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschul-
den treffe, sei deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und
sei nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
Da es sich bei der Erstattungsfähigkeit der durch einen weiteren Rechts-
anwalt verursachten Kosten um eine Ausnahme handele, obliege es dem Kos-
tengläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen, dass weder ihn noch den
zuerst beauftragten Rechtsanwalt ein Verschulden an dem Anwaltswechsel tref-
fe. Die Beklagten hätten hier schon nicht hinreichend dargelegt, dass es an ei-
nem Verschulden der von ihnen zunächst beauftragten Rechtsanwältin fehle.
Zwar könne davon ausgegangen werden, dass diese die Aufgabe ihrer An-
waltstätigkeit bei Übernahme des Mandats im Mai 2004 noch nicht habe abse-
hen können. Auch sei anzunehmen, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung
zuletzt nicht weiter habe unterhalten können. Die konkreten wirtschaftlichen
Hintergründe, die schließlich zur Kanzleiaufgabe geführt hätten, seien indes
auch bei Berücksichtigung "diverser Zahlungsausfälle" offen geblieben, so dass
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die zu-
erst beauftragte Rechtsanwältin die finanziellen Schwierigkeiten unter zumutba-
ren Anstrengungen hätte vermeiden können und damit eine Fortsetzung der
Anwaltstätigkeit möglich gewesen sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
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a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwäl-
te, sofern sie die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen, nur insoweit zu er-
statten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
aa) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Anwalts-
wechsel nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, wenn er
nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzu-
führen ist (OLG Celle NJW-RR 2011, 485; OLG Köln Beschluss vom 15. Juni
2009 - 17 W 26/09 - juris Rn. 3; OLG Koblenz Rechtspfleger 2004, 184; OLG
Frankfurt JurBüro 1986, 453; KG JW 1934, 3145 f. und JW 1934, 914 f.;
Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 144; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91
Rn. 22; Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel"; Münch-
KommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 70 mwN). Denn nach dem Sinn und Zweck
von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auf eine Einschränkung der Erstattungsfähig-
keit gerichtet ist, reicht für die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch
einen Anwaltswechsel entstanden sind, nicht schon die objektive Notwendigkeit
des Anwaltswechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auszule-
gen, dass ein Wechsel nur dann eintreten musste, wenn er darüber hinaus un-
vermeidbar war, somit nicht schuldhaft verursacht worden ist.
Der Rechtspfleger hat deshalb bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläu-
biger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragten musste, nicht nur zu prüfen, ob
die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern
darüber hinaus auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei
oder - dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend - der Anwalt
hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze
findenden Weise hätte verhindern können. Dabei hat er allerdings nicht zu prü-
fen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten über-
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haupt eine Vergütung schuldet, weil es sich insoweit um eine materiell-
rechtliche Frage handelt, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berück-
sichtigen ist (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 -
NJW-RR 2007, 422).
bb) Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Ver-
schulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er
seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Man-
datsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer
Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen
könne (RGZ 33, 369, 371; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - NJW
1957, 1152, 1153; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; OLG Koblenz MDR 1991,
1098; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343;
OLG Koblenz FamRZ 2006, 1559; MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91
Rn. 73; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO
22. Aufl. § 91 Rn. 146; aA OLG Naumburg OLGR 2005, 438 f.; OLG München
NJW-RR 2002, 353 aufgegeben in MDR 2007, 1346).
Ob die Aufgabe der Anwaltszulassung auf achtenswerten Gründen be-
ruht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände
müssen die Beklagten, die sich als Kostengläubiger auf die Ausnahmebestim-
mung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO berufen, darlegen und glaubhaft machen.
b) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
dass die Beklagten solche Umstände nicht hinreichend dargetan und glaubhaft
gemacht haben.
aa) Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, für ihre zuerst bevollmäch-
tigte Rechtsanwältin sei bei Mandatsübernahme im Mai 2004 nicht absehbar
gewesen, dass sie die Kanzlei im Sommer 2006 aus wirtschaftlichen Gründen
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werde aufgeben müssen. Im Jahr 2005 sei sie durch verschiedene Zahlungs-
ausfälle wie Nichtzahlung der Anwaltsvergütung und verspätete Honorarzah-
lungen von Versicherungsgesellschaften oder in Prozesskostenhilfesachen in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nach der fristlosen Kündigung der
Kanzleiräume im Februar 2006 wegen Zahlungsverzugs und wegen des
schlechten Gesundheitszustands ihres Vaters sei sie nach Nordrhein-Westfalen
umgezogen. Dort habe sie zunächst die ihr übertragenen Mandate weiter ge-
führt. Allerdings hätten die Einnahmen nicht ausgereicht, um allen Zahlungs-
verpflichtungen nachzukommen. Nachdem sie weder den Beitrag zu ihrer Ver-
mögensschadenshaftpflichtversicherung noch den Kammerbeitrag mehr habe
zahlen können, habe sie sich im Juni 2006 entschlossen, die Kanzlei aufzuge-
ben und die Zulassung zurückzugeben.
bb) Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen regel-
mäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für
die Aufgabe der Zulassung dar. Der Rechtsanwalt hat vielmehr seine für die
Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicher-
zustellen. Ob in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch auf
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unvorhersehbaren persönlichen Gründen beruhen, eine abweichende Beurtei-
lung geboten ist, muss hier nicht entschieden werden, weil das Oberlandesge-
richt solche entscheidungserheblichen Gründe nicht festgestellt hat und solche
auch nicht ersichtlich sind.
Dose
Vézina
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 O 242/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2011 - 18 W 20/11 -