Urteil des BGH vom 28.06.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 74/01
Verkündet am:
28. Juni 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; LwVG § 22
a) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Land-
wirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4
Satz 3 GVG i.V.m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde.
b) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verwei-
sung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung
anzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die
Vorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen
Beschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung)
zu verbinden.
BGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 74/01 - OLG Celle
LG Stade
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zum Abschluß
eines notariellen Grundstückskaufvertrages über die im Grund-
buch von S. Blatt eingetragene Besitzung verurteilt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai
1997 als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden in allen Instanzen gegen-
einander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der durch die Säum-
nis des Klägers in erster Instanz entstandenen Kosten, die dieser
vorab trägt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) war zusammen mit ihrem
1977 verstorbenen Mann Eigentümer eines mit Hofvermerk versehenen Hofes
in S. . Der Kläger und der frühere Beklagte zu 2 sind ihre Kinder.
Mit notariellem Erbvertrag vom 9. Oktober 1975 setzten sich die Ehe-
gatten wechselseitig als Erben und Hoferben ein und bestimmten, daß der
Überlebende berechtigt sein sollte, eines der gemeinschaftlichen Kinder als
weiteren Hoferben zu bestimmen. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens
sollte der Kläger Hoferbe sein.
Nach dem Tode des Mannes übernahm die Beklagte den Hof und ver-
pachtete ihn mit Vertrag vom 30. September 1985 auf die Dauer von neun Jah-
ren an den Kläger. Der Vertrag enthält die Bestimmung, daß er enden sollte,
wenn der Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Kläger übergeben
werde.
Zu dieser Übergabe kam es nicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 kün-
digte die Beklagte den Pachtvertrag zum 30. September 1994. Den Hofvermerk
ließ sie 1995 löschen und übertrug den Grundbesitz an den früheren Beklagten
zu 2, der als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.
Der Kläger hält den Übergabevertrag zwischen der Beklagten und sei-
nem Bruder für unwirksam und meint, die Beklagte sei verpflichtet, den Hof an
ihn zu übertragen. Hilfsweise hat er Zahlungsansprüche geltend gemacht.
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Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Übergabevertrages und auf Feststellung der Verpflichtung des früheren Be-
klagten zu 2 zur Rückübertragung an die Beklagte abgewiesen. Einen Antrag
auf Verurteilung der Beklagten zur Übereignung des Hofes an den Kläger hat
es - durch Urteil - abgetrennt und an das Landwirtschaftsgericht verwiesen. Auf
den Hilfsantrag hat es die Beklagte (zusammen mit dem früheren Beklagten
zu 2) zur Zahlung von rund 245.000 DM an den Kläger verurteilt.
Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die
Beklagte verurteilt, mit dem Kläger einen notariellen Grundstücksübergabever-
trag über das landwirtschaftliche Anwesen zu schließen. Mit der Revision hat
die Beklagte das Ziel weiterverfolgt, daß die Klage mit allen Hauptanträgen
abgewiesen werde und dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nur in Höhe
von 7.000 DM stattzugeben sei. Der Senat hat die Revision nur insoweit ange-
nommen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zum Abschluß ei-
nes notariellen Grundstücksübergabevertrages wendet. Der Kläger beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat über den Antrag des Klägers, die Beklagte
zum Abschluß eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages zu verur-
teilen, entschieden, obwohl das Landgericht diesen Antrag an das Landwirt-
schaftsgericht verwiesen hat. Zwar sei gegen den Verweisungsbeschluß - so
hat es ausgeführt - an sich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben gewe-
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sen. Da der Kläger mit seiner Berufung aber auch diesen Teil der Entschei-
dung beanstandet habe, sei die Berufung in das statthafte Rechtsmittel der Be-
schwerde umzudeuten, das in der Sache Erfolg habe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Rechtsstreit hin-
sichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zum Abschluß eines nota-
riellen Grundstücksübergabevertrages an das Landwirtschaftsgericht zu ver-
weisen, ist unzulässig.
1. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen die Verweisung ausspre-
chenden Beschluß ist nicht - wie das Beschwerdegericht meint - die einfache
Beschwerde, sondern die sofortige Beschwerde. Das ergibt sich aus § 17a
Abs. 4 Satz 3 GVG, welche Vorschrift nach der Rechtsprechung des Landwirt-
schaftssenats des Bundesgerichtshofs auf das Verhältnis von Landwirtschafts-
gericht und Prozeßgericht entsprechend anzuwenden ist (Beschl. v.
26. Oktober 1999, BLw 1/99, AgrarR 2000, 232, 233). Dem schließt sich der
Senat an. Diese Norm verweist auf die Vorschriften des jeweils anzuwenden-
den Verfahrensrechts. Das ist hier § 22 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Satz 1 FGG. Die Beschwerdefrist betrug danach zwei Wochen (vgl. Barnstedt/
Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 40-43). Diese Frist ist nicht eingehalten. Das
der Beklagten am 27. Mai 2000 zugestellte Urteil hat sie mit der erst am
27. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Berufung angefochten.
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2. Zwar läßt sich dieser prozessuale Mangel dadurch beheben, daß man
der Beklagten nach dem Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes (s. Senat,
BGHZ 98, 362, 364 f) die Möglichkeit eröffnet, die durch Urteil ergangene Ent-
scheidung über die Verweisung des Antrags an das Landwirtschaftsgericht mit
dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der Berufung anzufechten. Doch ist
auch dieses Rechtsmittel im konkreten Fall nicht zulässig. Es fehlt an der er-
forderlichen Begründung (§ 519 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Die Ausführungen zur
Berufungsbegründung verhalten sich nur zu der Frage der Wirksamkeit des
Übertragungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klägers.
Sie betreffen daher nur den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrages und der daraus sich ergebenden Verpflichtung zur Rückabwicklung.
Zwar ist die Unwirksamkeit dieses Vertrages wesentliche Vorbedingung für den
geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Übereignung des Hofes.
Er ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Die Erörterung der Unwirksam-
keit des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klägers ersetzt
daher nicht eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Anspruch
auf Übereignung. Außerdem fehlen Angriffe gegen die Auffassung des Landge-
richts, daß für diesen Teil des Rechtsstreits das Landwirtschaftsgericht zustän-
dig sei.
3. Über den Mangel der Berufungsbegründung hilft - entgegen der Mei-
nung der Revisionserwiderung - nicht hinweg, daß das statthafte Rechtsmittel
die sofortige Beschwerde gewesen sei, die keiner Begründung bedürfe. Zwar
erlaubte es der Grundsatz der Meistbegünstigung dem Kläger, gegen die Teil-
verweisung des Rechtsstreits ohne Begründung, aber gleichwohl in zulässiger
Weise, Beschwerde einzulegen. Doch gelten dann auch die sonstigen Verfah-
rensvorschriften für das Beschwerdeverfahren. Im konkreten Fall wäre aber
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- wie ausgeführt - die an die zweiwöchige Frist gebundene sofortige Beschwer-
de einzulegen gewesen. Daran fehlt es. Der Grundsatz der Meistbegünstigung
ermöglicht es hingegen nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (kein Be-
gründungszwang) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist) zu verbin-
den.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 344 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Klein
Gaier