Urteil des BGH vom 23.10.2007

BGH (stgb, strafzumessung, raum, stpo, unterschlagung, strafsache)

5 StR 401/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 2. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im
Hinblick auf die über Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem
außergewöhnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der
Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).
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