Urteil des BGH vom 26.07.2007

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 18/06
vom
26. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die
Anwendung der HOAI den „Baubetreuungsvertrag“ nicht in seiner
Gesamtheit, sondern getrennt nach wirtschaftlicher Baubetreuung,
technischer Baubetreuung und Planungsleistungen beurteilt hat,
veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger
Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich wäre. Die nicht von der
HOAI erfassten Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 140.486,19 €
Dressler Kuffer Kniffka
Bauner
Eick
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.09.2002 - 10 O 646/00 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 151/02 -