Urteil des BGH vom 03.11.2004

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, begründung, frist, stand, wiedereinsetzung, antrag, verschulden, protokoll, verteidiger)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 437/04
vom
3. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004
gemäß §§ 346 Abs. 2, 46 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2004 werden ver-
worfen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil
vom 5. Mai 2004 rechtsfehlerfrei nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die
Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.
Soweit in dem Schreiben vom 7. September 2004 auch ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gesehen werden sollte, wäre dieser unzulässig, weil
entgegen § 45 Abs. 2 StPO darin weder Angaben über den Zeitpunkt des Weg-
falls des Hindernisses enthalten noch innerhalb der Antragsfrist die versäumte
Handlung nachgeholt noch die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaub-
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haft gemacht wurden. Unbeschadet dessen wäre der Wiedereinsetzungsantrag
auch unbegründet.
Auch auf Grundlage seines Vortrages nicht ersichtlich, dass der durch
zwei Verteidiger vertretene Angeklagte ohne sein Verschulden darin gehindert
war, für eine rechtzeitige Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Überdies hät-
te er die Möglichkeit gehabt, nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO selber eine Revisi-
onsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben."
Rissing-van Saan Detter Otten
Fischer Roggenbuck